Ich schließe mich dem Vorbeitrag insoweit an, als die Erfüllung der Mindestversicherungszeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch die Anerkennung der Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten allein für ein Kind erfüllt werden kann und noch weitere rentenrechtliche Zeiten bzw. für die Regelaltersrente noch weitere Beitrags- bzw. Kindererziehungszeiten für ein weiteres Kind (soweit die Kinder ab 1992 geboren wurden) bzw. weitere Kinder erforderlich sind.