Es ist zu erwarten, dass bis Ende August ein weiteres Gesetz zur Änderung des SGB VI im Bundesgesetzblatt verkündet wird.
(Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze)
Nach dem Entwurf soll der § 208 SGB VI (Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten) soll wegfallen. Dafür wird im § 282 SGB VI eine neue Übergangsregelung geschaffen.
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§ 282 SGB VI - Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze
[1]Vor dem 1. Januar 1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind.
[2]Versicherte, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben und am xx.xx.xxxx (Tag vor Inkrafttreten) aufgrund des § 7 Absatz 2 und des § 232 Absatz 1 SGB VI in der bis zum xx.xx.xxxx (Tag vor Inkrafttreten) geltenden Fassung nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hatten, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Der Antrag kann nur bis zum 31.Dezember 2015 gestellt werden.
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Weiterhin soll der § 7 Abs. 2 SGB VI aufgehoben werden. Damit sind zukünftig versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen ohne die bisher erforderliche Vorversicherung von 60 Monaten zur freiwilligen Versicherung berechtigt.
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Mit der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für 24 Monate (monatlicher Mindestbeitrag derzeit 79,60 EUR) würde die Dame den Anspruch auf eine Regelaltersrente erwerben.
Ich empfehle, die Verkündung abzuwarten und dann, sofern gewünscht, einen formlosen Antrag zur Beitragszahlung an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.