Bitte beachten Sie, dass Sie aufgrund eines Verdienstes ,der höher als 400,- Euro monatlich liegt, nur einen Teilrentenanspruch haben werden. Die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen sind im Rentenbescheid angegeben. Eventuell haben sich diese ab 01.07.2009 etwas erhöht. Bitte fragen Sie beim Rentenversicherungsträger nach wie hoch diese Grenzen derzeit sind.
Sollten Sie eine Erwerbsminderungsrente erhalten, dann kann bei Überschreiten sämtlicher Hinzuverdienstgrenzen der Anspruch auch in voller Höhe ruhen. Bei einer Altersrente kann bei Überschreiten sämtlicher Hinzuverdienstgrenzen der Anspruch auch ganz entfallen. Ggfs. wäre zu prüfen, ob ein erneuter Anspruch auf die Altersrente besteht, sobald die Hinzuverdienstgrenzen wieder unterschritten werden.
Aus steuerlicher Sicht gilt bei Teilrenten, dass der steuerfreie Teil der Rente in dem Verhältnis anzupassen ist, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des bisherigen steuerfreien Teils der Rente zugrunde gelegen hat. Der Rentenfreibetrag verringert sich also entsprechend dem verringernden Rentenbezug.
Ruht eine Erwerbsminderungsrente ganz, dann ergibt sich aus der Tabelle in § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 EStG, dass der steuerpflichtige Anteil der Rente sich nicht verändert.
Bei einer Altersrente nach einer Versichertenrente und einer zeitlichen Unterbrechung wäre dagegen der Besteuerungsanteil neu festzulegen. D.h. im Einzelfall kann es zu einer Verringerung des Rentenfreibetrages führen.