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Rente wegen Schwerbehinderung

von Heinz07.05.2010 | 16:19
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebe Forumsteilnehmer und Experten Ich bin von Jahrgang September 1950 und beziehe seit 2008 eine teilweise Erwerbsmindertenrente. Einen Schwerbehindertenausweis habe ich seit Mai 2005 der für 5 Jahre ausgestellt war. Diesen wollte ich dann verlängern lassen damit ich ab Oktober 2010 in Rente wegen Schwerbehinderung gehen kann. Mein Behinderungsgrad ist 80% wegen einer Krebserkrankung. Zur Verlängerung kam es Leider nicht. Das Versorgungsamt schrieb mir vor ca. 2 Monate das 5 Jahre nun bald um sind und eine Überprüfung stattfindet Nun eine Fragen .Was bedeutet das für mich falls ich unter 50% neu eigestuft werde? Kann ich dann dagegen Einspruch erheben? Kann ich mich beim zuständigen Versorgungsamt nach dem Bearbeitungsstand erkundigen? Ich habe mal gehört solange kein anderer Behinderungsgrad vorliegt ist der Alte noch gültig. Ob es stimmt weiß ich aber nicht. Für antworten wäre ich dankbar

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Schwerbehinderteneigenschaft liegt vor bis zum Eintritt der Bindungswirkung eines die Anerkennung der Schwerbehinderung aufhebenden Bescheides!

Solange also dieser Bescheid noch nicht bindend geworden ist, weil Sie ihn angefochten haben, und solange das Verfahren andauert, in dem man sich um den Grad der Behinderung streitet, ist man demnach schwerbehindert.

Voraussetzung für den Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist das Vorliegen von Schwerbehinderung bei Rentenbeginn. Fällt diese Eigenschaft am Tag danach weg, ist das unerheblich für den Rentenbezug.

7 Antworten

Rolf Gerberam 07.05.2010 | 17:37
Zu Beginn einer Krebserkrankung wird ein GdB (Grad der Behinderung) grundsätzlich nur im Rahmen einer sog. Heilungsbewährung zuerkannt ! Bei Gesundheitsstörungen, die zu Rückfällen neigen, wird eine Zeit des Abwartens von zwei bis fünf Jahren (Heilungsbewährung) eingeräumt. Während dieser Zeit wird der GdB h ö h e r bewertet als er sich aus der vorliegenden Behinderung ergibt. Nach Ablauf der Zeit der "Heilungsbewährung" wird der GdB neu bewertet. Das heisst, nach Ablauf dieser Heilungsbewährung und wenn in dieser Zeit dann kein Rezidiv ( Rückfall ) aufgetreten ist oder andere ( körperlich oder psychische ) Auswirkungen mehr vorhanden sind, fallen die für diesen Krebs zuerkannten GdB % komplett wieder weg ! Genau das, wird wohl bei ihnen jetzt nach den 5 Jahren der Fall sein. Außerdem leitet das Versorgungsamt bzw. die zuerkennende Stelle bei Schwerbehinderten, denen der GdB aufgrund einer Heilungsbewährung im 1. Antrag zuerkannt wurde, von sich aus ein sog. Nachprüfungsverfahren ein, sodass eine einfache " Verlängerung " des Schwerbehindertenausweises über den Zeitraum der Heilungsbewährung grundsätzlich nicht möglich ist. Hier wird also von " Amts wegen " komplett neu der GdB geprüft und dann neu fest gesetzt. Sollten Sie also keine anderen Erkrankungen mehr haben, die einen GdB rechtfertigen können Sie davon ausgehen , das ihnen die Schwerbehinderung letztlich komplett entzogen wird. Für ihre Rente hat dies alledings keine Auswirkungen mehr, wie ihnen der Experte schon richtigerweise gesagt hat. Durch Widerspruch und event. dann sich noch anschließenede Klage vor dem Sozialgericht können Sie das Verfahren und damit die Aberkennung der Schwerbehinderung aber solange " verzögern " , bis ihr Rentenantrag lange durch ist....
Heinzam 07.05.2010 | 18:08
Vielen Dank für die Antworten. Soweit habe ich alles verstanden.Würde aber im Umkehrschluss bedeuten wenn nach der Heilungsbewährung kein Rezidiv vorhanden ist kein Anspruch mehr auf Erwerbsmindertenrente besteht.Denn gerade auf Grund der Krebserkrankung habe ich ja die teilweise Erwerbsmindertenrente bekommen. Oder werfe ich da jetzt etwas durcheinander? MfG. Heinz
Rolf Gerberam 07.05.2010 | 18:50
Die Feststellung eines GdB und einer EM-Rente haben nichts - aber auch gar nichts - miteinander zu tun und hier kann absolut kein Vergleich oder gar eine Schlußfolgerung von dem einem zu dem anderen gezogen werden ! Beide Feststellungen erfolgen ja in völlig verschiedenen Verfahren, unabhängig von einander und noch dazu von 2 verschiedenen Institutionen nach deren jeweils eigenen Regeln/Vorschriften und können darum überhaupt nicht verglichen werden. z.B. sind die Anforderungen und Ermittlungen in einem EM-Verfahren seitens der RV weitaus umfangreicher , völlig anders als selbige des Versorgungsamtes wegen eines GdB und haben einen ganz anderen Hintergrund ! Das sieht man auch z.b. daran, das das Versorgungsamt - in der Regel - ja nur rein papiermässig alles prüft und auf persönliche Untersuchungen oder Begutachtungen weitgehend verzichtet, wo hingegen die RV im EM-Verfahren sehr oft eine Reha oder/und eine Begutachtung veranlasst. So kann jemand z.b. 100% GdB haben und keine EM-Rente oder eine volle EM-Rente und gar keinen GdB. Das heisst, trotz einer eventuellen kompletten Aberkennung ihrer Schwerbehinderung oder einer Herabstufung des GdB , könnte ihnen weiterhin eine teilweise EM-Rente zuerkannt werden oder zuerkannt bleiben. Aber natürlich könnte auch ihr nächsten Rentenverlänegrungsverfahrenergeben, das Sie nicht mehr erwerbsgemindert sind und dann ihre teilweise EM-Rente wegfallen. Insofern würde eine Verbesserung ihrer Krebserkrankung und kein weiteres Rezidiv oder sonstige Beeinträchtigungen sich nicht unbedingt positiv auf ihr nächstes EM-Verlängerungsverfahren auswirken... Der umgekehrte Fall ( Rezidiv ) - den ihnen aber niemand wünscht -aber schon. Persönlich wäre mir sicherlich auch die EM-Rente ( auch wegen Krebs ) seinerzeit und beim Verlängerungsantrag aberkannt worden, wenn nicht eine schwere psychische Erkrankung - leider - dazu gekommen wäre.... Aber das ist alles und immer nur Einzelabhängig. Viel Erfolg für Sie und alles Gute.
Heinzam 07.05.2010 | 19:21
Vielen Dank für die Ausführungen.Ich wünsche allen Forumsteilnehmern ein schönes Wochenende. MfG. Heinz
Ahaam 07.05.2010 | 19:52
Die Regelung des § 116 SGB IX ist sogar noch etwas großzügiger: Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (1) Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen werden nicht angewendet nach dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2; wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert, jedoch erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides. ...
homeworker :-)am 08.05.2010 | 00:48
Lassen Sie sich nicht irritieren! Richtig ist die oben vom Experten gemachten Aussage: Die Rechtskraft ist entscheidend. Während der "Schonfrist" von drei Monaten kann man zwar noch die gewohnten Vorzüge genießen, man ist aber nicht mehr schwerbehindert im Sinne des § 236a SGB VI. Einen Rentenanspruch aufgrund von Schwerbehinderung kann in dieser "Schonfrist" nicht mehr entstehen.
Heinzam 15.05.2010 | 19:48
@Rolf Gerber hatte recht Das Versorgungsamt hatte nach ablauf der Sog.Heilungsbewährung den GdB neu Bewertetet. Heißt nun konket für mich 80% gestrichen und auf 60GdB abgestuft. Welche auswirkungen hat die Herabstufung für mich? Macht es Sinn Einspruch einzulegen?
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