Die Schwerbehinderteneigenschaft liegt vor bis zum Eintritt der Bindungswirkung eines die Anerkennung der Schwerbehinderung aufhebenden Bescheides!
Solange also dieser Bescheid noch nicht bindend geworden ist, weil Sie ihn angefochten haben, und solange das Verfahren andauert, in dem man sich um den Grad der Behinderung streitet, ist man demnach schwerbehindert.
Voraussetzung für den Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist das Vorliegen von Schwerbehinderung bei Rentenbeginn. Fällt diese Eigenschaft am Tag danach weg, ist das unerheblich für den Rentenbezug.