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Rente wegen Schwerbehinderung

von Jürgen12.02.2008 | 10:13
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26 Antworten

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Guten Tag, ich bin Baujahr 1949 und seit 1993 schwerbehindert. Habe in meinem Schwbh. Ausweis 90 % + G vermerkt. Ich beziehe z. Z. eine EU Rente mit Abschlägen. Wenn ich meine Altersrente wegen Schwerbehinderung mit 60 Jahren erhalte, gilt doch mein Bestandschutz?, d. h. ich bekäme dann eine höhere Rente als jetzt?

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1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Mit 35 Jahren rentenrechtlichen Zeiten haben Sie Anspruch auf Umwandlung in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, fühestens mit 60 ohne Kürzung.

25 Antworten

Tomam 12.02.2008 | 10:29
Sofern sie 35 Jahre mit Rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben (dazu zählen auch Rentenbezugszeiten) können Sie mit 60 Jahren eine Antrag auf AR wegen Schwerbehinderung stellen. Diese Rente wird dann abschlagsfrei bezahlt. Achten sie bitte darauf diesen Umwandlungsantrag spätestens in dem Monat zu stellen, in dem sie 60 werden.
Vorsichtam 12.02.2008 | 13:16
Wenn Sie z.Zt. eine Erwerbsminderungsrente mit Abschlägen beziehen, dann wird die AR wegen Schwerbehinderung ab 60 ohne Abschläge sein, da Sie Vertrauenschutz haben (16.11.2000 bereits SB mit mind. 50GdB und bei Rentenbeginn der AR). Wie bereits Tom schrieb, ist es sehr wichtig den Antrag auf Umwandlung fristgerecht zu stellen, damit die Rente auch zum frühestmöglichen Zeitpunkt beginnen kann. Diese Frist endet spätestens mit Ablauf des 3.Kalendermonats nach dem Monat, in dem sie das 60.Lebensjahr vollenden(als letzte zu erfüllende Anspruchsvoraussetzung) Bsp: 16.03.1949 geboren, damit die Altersrente am 01.04.2009 beginnen kann, muß der Antrag auf Umwandlung spätestens bis Ablauf des Juni 2009 rechtswirksam, z.B. in einer Auskunfts-u.Berat.stelle der DRV, gestellt werden. Also etwas mehr Zeit als Tom Ihnen einräumt. Sollten sie diesen Umwandlungsantrag erst später stellen, z.B. im 4.Kalendermonat nach dem Monat Ihres 60.Geb. dann würde die Altersrente erst ab dem 4.Kalendermonat beginnen und somit 3 Monate später und es würde sich bei Ihrer Fallkonstellation ein ärgerlicher Abschlag von 0,9% ergeben.(ausgehend davon, daß Ihre EM-Rente frühestens ab 01.12.03 begann)
Rosannaam 12.02.2008 | 13:35
Wenn bisher eine EM-Rente MIT Abschlägen gezahlt wird, ist doch die Altersrente trotz Vertrauensschutz auch mit Abschlägen zu zahlen... Nur für die Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen EP einer Rente waren, ist der Zugangsfaktor 1,0 (also ohne Abschlag) - § 77 SGB VI -.
Wolfgangam 12.02.2008 | 13:56
Richtig. Man kann es nicht oft genug - trotz anderer Aussagen - wiederholen: der 'Abschlag' gilt auch für Folgerenten (sh. auch Beitrag 'EMR Umwandlung').
TCKam 12.02.2008 | 15:04
Vorsicht hat Recht!! es kommt zu einer Erhöhung des Zugangsfaktors nach § 77 (3) Nr.1 SGB VI, wenn eine Altersrente wegen Schwerbehinderung mit Vertrauensschutz ab dem 60. Lebensjahr gezahlt wird.
Rosannaam 12.02.2008 | 15:09
§ 77 Abs. 3 SGB VI verstehe ich aber anders. Da es sich um eine EM-Rente (mit Abschlag!) und nicht eine alte EU-Rente (ohne Abschlag) handelt, wird eine Altersrente, auch wenn sie OHNE vorherigen Rentenbezug ohne Abschlag zu zahlen wäre, bei einer Umwandlung nicht ganz abschlagsfrei zu zahlen (s. obige Ausführungen)! Weshalb sollte es dann von Nachteil sein, wenn die Altersrente irgendwann NACH dem 60. LJ. gezahlt wird? § 77 Abs. 3 VI besagt doch: "Für diejenigen EP, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer FRÜHEREN Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. .... Der Zugangsfaktor wird für EP, die Versicherte bei 1. einer Altersrente nicht mehr vorzeitig in Anspruch nehmen, um 0,003 oder 2. einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ... mit einem Zugangsfaktor KLIEINER als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des KM der Vollendung des 65. LJ. NICHT in Anspruch genommen haben, um 0,003 ..... je Kalendermonat ERHÖHT. " Dies bedeutet doch, dass der Abschlag geringer wird, je später ich die AR beziehe. Weshalb soll man dann unbedingt ab dem 60. Lebensjahr die AR in Anspruch nehmen? Das verstehe ich leider nicht. Vielleicht habe ich Ihre Ausführungen und die von "Vorsicht" nur mißverstanden. MfG Rosanna. Oder sehe ich das falsch?
Vorsichtam 12.02.2008 | 15:24
Leider sehen Sie und auch Wolfgang (daher Vorsicht mit den Aussagen, gerade in Bezug auf die entstehenden Eindrücke und Schlußfolgerungen oder gar Verunsicherungen des anfragenden Users Jürgen) dies hier - verständlicherweise - falsch. Entgegen der sonst herrschenden und auch nachvollziehbaren Logik( Je später eine Altersrente beginnt, desto weniger Abzüge hat diese), verhält es sich hier - und deshalb weise ich ja so ausdrücklich darauf hin- anders. Hier wird nämlich eine mit Abschlägen gezahlte EM-Rente in eine Altersrente ohne Abzug ab 60 umgewandelt und der Abschlag wird deshalb wieder zurückgenommen, weil die EM-Rente nicht im Verminderungszeitraum (60-63) beansprucht wurde. (Gesetzessystematik bei Einführung der Abschläge ) Das ergibt sich - nicht leicht - aus § 77 Abs. 3 Satz 3 SGB VI. MfG
Wolfgangam 12.02.2008 | 15:32
> Oder sehe ich das falsch? Ja, die Erhöhung gilt nur für 'die Hälfte der EP, die Grundlage einer TEILweisen EMR waren'. Für die EP einer vollen EMR bleibt es bei dem geminderten Zugangsfaktor.
Vorsichtam 12.02.2008 | 16:09
Ich kann Sie verstehen, aber es ist so, wie ich bereits mehrfach schrieb. Und nur bei dieser Fallkonstellation ist es so. Würde die Rente wegen EM mit Abschlag erst ab 61 umgewandelt werden, hätte der Versicherte einen Abschlag von 3,6 % bei seiner Altersrente in Kauf zu nehmen, weil er die EM-Rente 12 Monate lang im für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebenden Verminderungszeitraum beansprucht hat.(unterstellt, daß die EM-Rente frühestens ab 12/03 begonnen hat)
Rosannaam 12.02.2008 | 15:48
Also ich möchte jetzt nicht, dass § 77 SGB VI zu einer Diskussion ausartet. Aber im Gesetz und den entsprechenden Erläuterungen ist doch eindeutig die Rede davon, dass nach § 77 Abs. 3 Satz 3 VI der frühere Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die bereits Grundlage pers. EP waren, NICHT maßgebend bleibt, wenn die EP nicht (mehr) vorzeitig beansprucht werden. Also müßte das doch im Umkehrschluß heißen: Je später ich die vorzeitige AR beziehe, desto niedriger ist der Abschlag. DESHALB verstehe ich auch die ersten Angaben von @Vorsicht nicht, dass es NUR VON VORTEIL ist, die AR unbedingt ab dem 60. Lebensjahr zu beantragen und nicht z.B. ab dem 61. oder 63. ! @Jürgen bezieht eine VOLLE EM-Rente, den Hinweis auf die Hälfte der EP.... bei einer teilweisen EM-Rente (§ 77 Abs. 3 SATZ 2) habe ich deshalb gar nicht erwähnt. Eine ratlose Rosanna....
Vorsichtam 12.02.2008 | 16:00
Zusammenfassend für Sie: Die Altersrente ohne Abschlag können sie bei Vorliegen aller Voraussetzungen (60.Lj., 35 Versicherungsjahre, SB oder EU oder BU nach altem Recht)und Vertrauenschutz (SB oder EU oder BU am 16.11.2000) ab 60 bekommen, wenn sie die Umwandlung rechtzeitig (siehe mein 1.Beitrag zu Ihrer Frage) beantragen. Die Abschläge Ihrer bis dahin gezahlten Erwerbsminderungsrente gelten dann nicht mehr!
Wolfgangam 12.02.2008 | 15:44
> Entgegen der sonst herrschenden und auch nachvollziehbaren Logik Es geht um 'nicht (vorzeitig) in Anspruch genommene EP'. Satz 1 im Abs. 3 ist doch wohl eindeutig genug. Abs. 2 in Ergänzung gesehen klammert jegliche Veränderung/Erhöhung (auch Minderung) des Zugangsfaktors in dem hier vorliegenden (normalen) Fall aus. Verwertete EP behalten den Zugangsfaktor, den sie haben. (Die durch das BSG aufgelösten Irretationen zur Kürzung der EMR lassen wir mal außen vor ;-)
Vorsichtam 12.02.2008 | 16:38
:-)) Es ist halt eine blöde Fallkonstellation und gerade deshalb, weil es zumindest für den Laien zunächst absolut unsinnig oder unlogisch klingt, so wichtig, daß man die Bedeutung des frühestmöglichen Umwandlungszeitpunkts erläutert und hervorhebt!!
Vorsichtam 12.02.2008 | 16:18
Lesen für diesen Fall hier bitte!!! § 77 Abs.3 Satz 3 SGB VI. Habe die aktuelle Fassung grünlich 12.Auflage 1/08 mit Erläuterungen. Ich hoffe, daß diese für Jürgen sehr verwirrende Diskussion dann ein Ende hat. MfG
Rosannaam 12.02.2008 | 16:33
Okay, danke. Ich glaube, so langsam verstehe ich es. :-))
Wolfgangam 12.02.2008 | 16:40
Jürgen, lassen Sie sich eine Probeberechnung bei der nächsten AuB-Stelle geben, die beendet jegliche Erwartungen.
Vorsichtam 12.02.2008 | 16:48
Lesen Sie doch bitte im kleinen SGB VI (grünlich) -Text und Erläuterungen - 12.Auflage 1/08 auf Seite 451 und dann ist diese Diskussion beendet und auch Ihre noch so versteckten Andeutungen und Infragestellungen in Ihren Beiträgen werden völlig unnötig!!! Ich finde es nicht gut, daß sie durch Ihre Kommentare, meine richtigen Beiträge in Frage stellen oder bezweifeln und somit wiederum Jürgen verunsichern!
Vorsichtam 12.02.2008 | 17:10
Auszug: Nach § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SGB 6 wird der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die Versicherte bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003 je Kalendermonat erhöht. Voraussetzung für die Erhöhung des geminderten Zugangsfaktors ist also, dass die Entgeltpunkte der Vorrente im maßgebenden Verminderungszeitraum >>(SGB 6 § 77 R2.2.3) nicht oder nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen worden sind. Bei Erwerbsminderungsrenten mit einem Rentenbeginn im Übergangszeitraum nach § 264c SGB 6 i.V.m. Anlage 23 zum SGB 6 (01.01.2001 bis 31.12.2003) ist von dem entsprechend kürzeren Verminderungszeitraum auszugehen. Die Anhebung erfolgt jedoch nicht nur dann, wenn die Entgeltpunkte gar nicht in Anspruch genommen wurden, sondern auch dann, wenn vor oder in dem maßgebenden Verminderungszeitraum der Erwerbsminderungsrente eine Folgerente beginnt, für die sich ein kürzerer oder gar kein Verminderungszeitraum ergibt. Insbesondere ist dies der Fall, wenn sich an eine Erwerbsminderungsrente eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschlag oder mit geringerem Abschlag anschließt. Der Beginn einer "abschlagsfreien" Rente wegen Alters vor dem Beginn des Verminderungszeitraumes einer zuvor bezogenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit einem in der Übergangszeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2003 unter Berücksichtigung von § 264c SGB 6 i.V.m Anlage 23 zum SGB 6 bestimmten Zugangsfaktor kleiner als 1,0 führt dazu, dass der Zugangsfaktor für die Altersrente wieder auf 1,0 erhöht wird. Ich hoffe, das genügt!
Wolfgangam 12.02.2008 | 18:24
Vorsicht, Sie zitieren vollkommen richtig: EP, die nicht in Anspruch genommen wurden. Bei einem abgeschlossenen Versicherungsleben sind alle EP 'in Anspruch genommen' worden. Es gibt keine EP, die bei der EMR nicht inAnspruch genommen worden, da sind keine neuen hinzugekommen, die einen anderen/höreren Zugangsfaktor erhalten könnten. Mit Arroganz könnte ich jetzt noch in die Waagschale werfen, dass ich nicht einen AR-Folgebescheid (auch genau der hier geschilderte Fall) vorgelegt bekommen habe, in dem es wegen vermeintlich geringerem oder Null-Abschlag zur einer höheren Altersrente gekommen ist. Und das waren schon ein Menge Bescheide, seit dem es die Kürzungen gibt. Die GdB (oder Erhöhung) kann einzig aus steuerrechtlichen Gründen von Vorteil sein. Für eine mögliche ungekürzte vorgezogenen AR hat sie keine postiven Auswirkungen. Wird Zeit, dass ein 'richtiger' EXPERTE das Thema abschließt. Nichts für ungut (das Thema ist so alt, wie es die Erwartungshaltung auf Mehrrente im Alter nach voller EMR gibt) ...schönen Abend wünsche ich noch.
Arschermittwocham 12.02.2008 | 18:58
es reicht jetzt.... ist heute Deppentag??????????? Arschermittwoch
TCKam 13.02.2008 | 07:37
Vorsicht hat Recht: Ich verweis e auf die gemeinsamr rechtliche Arbeitsanweisung zu § 77 SGB VI R.3.3.2 und hier insbesondere auf Beispiel 15!!
Vorsichtam 13.02.2008 | 07:57
"Mit Arroganz könnte ich jetzt noch in die Waagschale werfen..." Ich denke, sie wirken schon so sehr arrogant und müssen es nicht erst noch werden bzw. vorab ankündigen!! Sie ignorieren sämtliche von mir und TCK auch noch so sachlichen Hinweise, unterstellen somit, daß mir anscheinend die Tragweite meiner Ausführungen nicht bewußt ist und verunsichern damit nicht nur Jürgen! Mir ist sehr bewußt , was ich hier schreibe und nur deshalb schreibe ich auch. Alles andere ist in Zeiten von Verunsicherung sehr gefährlich und verbietet sich! Es gibt nicht 2 Gesetze! Es gibt nur eines, ob es jemanden paßt oder nicht! Ich erwarte von Ihnen, wie von jedem anderen, der meint, einem User in diesem Forum hlefen zu wollen, daß er sich über die Richtigkeit und Bedeutung seiner Aussagen sehr bewußt ist und es ansonsten läßt! Lesen sie doch einfach die von mir aufgeführten Quellen und entscheiden dann, was in diesem Fall richtig ist!!!! Kann doch nicht schaden!! Diskussion dann unnötig!!!! MfG
Mam 13.02.2008 | 12:59
Den Ausführungen von User "Vorsicht" ist uneingeschränkt zuzustimmen, genauso steht es nunmal im Gesetz (§ 77 Abs 3)
Wolfgangam 15.02.2008 | 11:10
Achtung, auf der Autobahn kommt Ihnen ein Falschfahrer entgegen. Einer ? ...Hunderte ! ;-) Sorry für meine Lese- und Interpretationsschwäche hier, und natürlich auch für den rüden Tonfall. Ich war der festen Überzeugung, insbesondere nach vorangegangener vertiefender Lektüre, dass nur ein echter Verzicht auf laufende Rente im Minderungszeitraum den so genannten Zuschlag/Aufwertung der früheren EP für eine spätere Rente mit sich bringen kann, da ansonsten die geminderten EP der EMR nahtlos für die AR > weiter in Anspruch genommen werden <. Ziff 2. (wie auch 1.) des § 77 Abs. 3 SGB VI stellt auf die Vergangenheitsform ab 'nicht in Anspruch genommen haben' ...nach meinem Verständnis: es muss erst ein Zeitraum (ohne geminderten Rentenbezug) vergangen sein, um nach diesem Rentenleeren Zeitraum den Zugangsfaktor erhöhen zu können. Warum dann zwischen Ziff. 1 und 2 differenziert wird, erschließt sich mir (nach wie vor ;-) nicht. Gruß w.
Vorsichtam 15.02.2008 | 13:31
Wer war nochmal der Falschfahrer...? :-)) Schönes Wochenende!! PS: Einzigartige, blöde, aber für Versicherte günstige Konstellation...
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