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Experten-Antwort

Rente wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau

von 12302.05.2017 | 13:40
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6 Antworten

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Hallo, ich war im Februar auf Reha. Nun habe ich von der Knappschaft-Bahn-See ein Schreiben erhalten, wonach mein Reha-Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet wurde. Lt. der ärztlichen Beurteilung liegt bei mir eine verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau auf Dauer vor, macht in diesem Fall eine Antragstellung überhaupt Sinn? Leider konnte mir bisher noch niemand sagen, wie hoch eine solche Rente sein wird. Kann mir jemand weiterhelfen? Ich Jg. 1953 beziehe im übrigen seit Januar 17 Krankengeld und befinde mich in der Wiedereingliederung.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo 123,

ja, die Rente für Bergleute wird ausschließlich aus knappschaftlichen Zeiten gerechnet und ist nicht sehr hoch. Wie hoch sie etwa sein wird, hat Ihnen hoffentlich die Mitarbeiterin der KBS sagen können. Da Sie aber im Krankengeldbezug sind und eine Reha durchgeführt haben, werden Sie - ob sinnvoll oder nicht - um eine Beantragung dieser Rente nicht herumkommen. Die Krankenkasse hat das Recht und wird Ihr Gestaltungsrecht diesbezüglich einschränken und auf eine Beantragung der Rente bestehen. Durch die Zahlung der Rente vermindert sich der Krankengeldzahlbetrag.

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5 Antworten

123am 02.05.2017 | 13:45
.....versehentlich an der falschen Stelle eingefügt.. Die Frage ob eine Antragstellung sinnvoll ist, bezog sich auf den Krankengeld-Bezug und die derzeitige Wiedereingliederung.
Fortitude oneam 02.05.2017 | 15:44
Hallo 123, es ist schwierig Ihnen da konkrete Informationen über die Rentenversicherung Kanppschaft-Bahn- See zu geben. Mein Schwiegervater war auch im Bergbau beschäftigt und wurde mit 55 Jahren in Rente geschickt. Sie sind Jahrgang 1953 also ca. 64 Jahre alt. Normalerweise müssten Sie auch schon in Ihre wohlverdiente Rente sein. Da Ihr Rehaantrag in einer Rente umgedeutet wurde und Sie Ihren Beruf nicht mehr weiter ausüben können, macht es wenig Sinn eine Wiedereingliederung zu starten. Ich empfehle Ihnen kontakt mit der Rentenversicherung Kanppschaft-Bahn- See aufzunehmen und klären die Angelegenheit. Alles Gute. Mfg
Schadeam 02.05.2017 | 15:53
...aber die Knappschaft kann Ihnen das doch sagen, rufen Sie einfach den Absender des zitierten Schreibens an und fragen nach......
123am 02.05.2017 | 16:15
Danke für den Hinweis - leider kennt sich aber offensichtlich nicht jeder Sachbearbeiter der KBS damit aus, deshalb hatte ich hier nachgefragt. Zwischenzeitlich habe ich aber tatsächlich die Fachfrau für Knappschafts-Fragen bei der KBS erreicht. Demnach wird diese Rente nur aus den knappschaftlichen Zeiten berechnet.
Herr Benzinam 04.05.2017 | 08:26
Zitat von 123 anzeigenausblenden
...aber die Knappschaft kann Ihnen das doch sagen, rufen Sie einfach den Absender des zitierten Schreibens an und fragen nach......
Danke für den Hinweis - leider kennt sich aber offensichtlich nicht jeder Sachbearbeiter der KBS damit aus, deshalb hatte ich hier nachgefragt. Zwischenzeitlich habe ich aber tatsächlich die Fachfrau für Knappschafts-Fragen bei der KBS erreicht. Demnach wird diese Rente nur aus den knappschaftlichen Zeiten berechnet.
Die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau wird gezahlt, wenn man die letzte knappschaftliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und die momentan verrichtete Tätigkeit (Beruf) nicht wirtschaftlich und qualitativ gleichwertig ist. Eventuell ist eine Regionaldirektion der Knappschaft-Bahn-See für Sie zuständig bei der diese Rente nicht so häufig gewährt wird und deswegen die Erfahrungen fehlen. Jedenfalls wird diese Rente ausschließlich, wie Sie schon richtig mitgeteilt bekommen haben, aus den knappschaftlichen Versicherungszeiten gewährt. Bei dieser Rente wird Ihr Arbeitsentgelt im Rahmen des Hinzuverdienstes nach § 96a SGB VI angerechnet. Ob nach der Anrechnung Ihrer Gehaltes überhaupt noch ein auszuzahlender Betrag verbleibt ist natürlich fraglich, aber wenn Ihr Rehaantrag in einen Rentenantrag umgedeutet werden soll (§116 SGB VI) und die Krankenkasse Sie zur Beantragung der Reha aufgefordert hat, kommen Sie um die Antragstellung nicht herum
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