...aber die Knappschaft kann Ihnen das doch sagen, rufen Sie einfach den Absender des zitierten Schreibens an und fragen nach......
Danke für den Hinweis - leider kennt sich aber offensichtlich nicht jeder Sachbearbeiter der KBS damit aus, deshalb hatte ich hier nachgefragt.
Zwischenzeitlich habe ich aber tatsächlich die Fachfrau für Knappschafts-Fragen bei der KBS erreicht. Demnach wird diese Rente nur aus den knappschaftlichen Zeiten berechnet.
Die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau wird gezahlt, wenn man die letzte knappschaftliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und die momentan verrichtete Tätigkeit (Beruf) nicht wirtschaftlich und qualitativ gleichwertig ist. Eventuell ist eine Regionaldirektion der Knappschaft-Bahn-See für Sie zuständig bei der diese Rente nicht so häufig gewährt wird und deswegen die Erfahrungen fehlen.
Jedenfalls wird diese Rente ausschließlich, wie Sie schon richtig mitgeteilt bekommen haben, aus den knappschaftlichen Versicherungszeiten gewährt. Bei dieser Rente wird Ihr Arbeitsentgelt im Rahmen des Hinzuverdienstes nach § 96a SGB VI angerechnet.
Ob nach der Anrechnung Ihrer Gehaltes überhaupt noch ein auszuzahlender Betrag verbleibt ist natürlich fraglich, aber wenn Ihr Rehaantrag in einen Rentenantrag umgedeutet werden soll (§116 SGB VI) und die Krankenkasse Sie zur Beantragung der Reha aufgefordert hat, kommen Sie um die Antragstellung nicht herum