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Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

von Ralf06.01.2010 | 08:32
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Hallo zusammen, ich bin selbstständig und zahle freiwillig einen Betrag jeden Monat an die Deutsche Rentenversicherung. Jetzt bekam ich eine Bestätigung für die Höhe der Zahlungen in 2010. Ist soweit ok. Auf der Rückseite des Schreibens steht allerdings ein Hinweis. Zitat Anfang: Beabsichtigen Sie mit der Zahlung von freiwilligen Beiträgen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu erhalten, muss bereits bis zum 31.12.1982 die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten mit Beitrags- und Ersatzzeiten erfüllt und vom 01.01.1984 an grundsätzlich für jeden Kalendermonat ein beitrag gezahlt sein. Zitat Ende Und genau das verstehe ich nicht richtig. Heißt das, wenn ich in der Vergangenheit bis zum 31.12.1982 nicht bereits 60 Monate Einzahlungen vorgenommen hatte, meine jetzigen Beiträge für einen eventuellen Fall der vermindertern Erwerbsfähigkeit nichts bringt? Das ist doch kaum zu schaffen für viele Bürger. die so um die 40/50 bzw jünger sind. Falls ja, stellt sich mir die Frage warum ich denn überhaupt noch zahlen sollte. Was hätte ich denn für Vorteile? Ich würde mich über Infos sehr freuen. Vielen Dank.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Es ist sicherlich richtig, dass von vielen Versicherten die freiwilligen Beiträge zur Aufrechterhaltung des Erwerbsminderungsschutzes aufgrund der Übergangsvorschrift des § 241 Abs. 2 SGB VI gezahlt werden. Allerdings gibt es noch weitere Gründe für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen. Hierdurch kann zum Beispiel die Wartezeit von 35 Jahren für einen Rentenanspruch für Altersrente wegen Schwerbehinderung oder für langjährig Versicherte erfüllt werden. Nur wenn im konkreten Einzelfall ein Beratungsfehler unterlaufen ist, macht es Sinn im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches die Rückerstattung der Beiträge zu fordern. Normalerweise prüft der Rentenversicherungsträger aber nicht von sich aus, warum jemand einen Antrag auf freiwillige Beitragzahlung stellt.

2 Antworten

berateram 06.01.2010 | 09:01
Guten Morgen. Ihre Vermutung ist insoweit zutreffend, dass die allgemeine Wartezeit bis 12/83 erfüllt werden muß (Sie schreiben bis 12/82). Bei dieser Regelung handelt es sich nämlich um eine Ausnahmeregelung die nur noch für ältere Versicherte gilt. Dies hätte man Ihnen bei der Stellung des Antrages auf freiwillige Versicherung aber mitteilen müssen. Wenn dies nicht gemacht wurde, wenn Sie sich bitte an Ihren RV-Träger. Teilen Sie ihm mit dass Sie über diesen Sachverhalt bei Antragstellung nicht informiert wurden und dass Sie i.R. des Sozialrechtlichen Herstellungsanspruches Ihre gezahlten Beiträge zurückhaben möchten. Die Erwerbsminderung müssten Sie dann allerdings privat absichern, oder (falls Sie erst weniger als 5 Jahre selbst. sind) die Versicherungspflicht zur RV beantragen und Pflichtbeiträge statt freiwilliger Beiträge zahlen, dazu rufenSie bitte 0800 1000 4800 an, dort informiert man Sie gern weiter über die Zahlungsmodalitäten.
Insulam 06.01.2010 | 08:58
Hallo Ralf, sie haben es richtig verstanden. Meines Erachtens nach steht im § 43 SGB VI aber ...für Versicherte,die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben ( 60 Monate ). Wenn sie dies erfüllen,ab dem 01.01.1094 jeden Monat mit einer rentenrechtlichen Zeit belegen,hierzu zählen auch Anrechnungszeiten,dann ist die Zahlung der Beiträge zur Ausrechterhaltung sinnvoll.Ansonsten bringen Ihnen die Beiträge für eine EM Rente nichts. Die Diskussion ob dies fair ist oder nicht führen sie bitte mit der gesetzgebenden Stelle ( Berlin ) .Die Rentenversicherung macht, auch wenn dies die meisten glauben,nicht die Gesetze. Sie wendet sie lediglich an.
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