Hallo bärbel,
die Gewährung einer sogenannten Arbeitsmarktrente setzt voraus, dass der Betreffende vor dem 02.01.1961 geboren ist und in seinem erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr einsetzbar ist.
Das bedeutet, dass der Versicherte ggfs. zwar zwischen 3 und unter 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar ist, jedoch die aktuelle Arbeitsmarktsituation zu berücksichtigen ist.
Kann dem Versicherten aufgrund der Arbeitsmarktsituation kein geeigneter Arbeitsplatz angeboten werden, wird ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt, obwohl aus medizinischer Sicht eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu zahlen wäre.
Diese Renten sind naturgemäß immer zeitlich befristet, da sich die Arbeitsmarktsituation ändern kann.
Mit dieser Arbeitsmarktrente trägt der Rentenversicherungsträger ein Teil des Risikos der Arbeitslosigkeit. Allerdings werden gesetzlich geregelte Ausgleichsbeträge seitens der Agentur für Arbeit an den Rentenversicherungsträger gezahlt.