Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenDie Tätigkeit als Schöffe wird als Ehrenamt ausgeführt. Aus dieser ehrenamtlichen Tätigkeit werden keine sozialversicherungspflichtigen Entgelte erzielt, sondern Sitzungsgelder werden gezahlt. Diese Zahlungen sind unschädlich in Bezug auf die Rente wegen Erwerbsminderung.
Voll erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 2 SGB VI der Versicherte, dessen Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes gesundheitsbedingt auf unter 3 Stunden täglich herabgesunken ist. Sie sollten sich mit ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen und abklären, ob bei einer längeren Sitzungsdauer (und unter Angabe der Anzahl der Sitzungen pro Monat) der Renanspruch gefährdet ist.
Sie sollten sich mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen. Bevor sollten Sie jedoch in Erfahrung bringen wieviel Sitzungen anberaumt werden.
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