Wenn der Mitarbeiter die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen voller Erwerbsminderung (bis 12/2012 monatlich 400 Euro, ab 01/2013 monatlich 450 Euro) überschritten hat, ist die Rente nicht in voller Höhe auszuzahlen. Sollte die volle Zahlung der Rente in Unkenntnis des angesprochenen Hinzuverdienstes erfolgt sein, wäre die Rente anteilig zurückzuzahlen. Der Arbeitgeber hat keine "Überzahlung" zu verzeichnen.