Hallo Hartmut,
für einen konkreten Vergleich der Rentenhöhen können Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger zeitnah vor Rentenbeginn entsprechende Probeberechnungen beantragen.
Grundsätzlich ist aber Folgendes zu sagen:
Wenn Sie 2025 in Rente gehen, enthält Ihre Erwerbsminderungsrente eine Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 66. Lebensjahres und 2 Monaten. Das heißt, bei der Rentenberechnung wird angenommen, dass Sie bis zu diesem Zeitpunkt wie bisher weitergearbeitet hätten. Dafür wird bei der Erwerbsminderungsrente allerdings auch ein Rentenabschlag in Höhe von 10,8% berücksichtigt.
Wenn später die Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente umgewandelt wird, ist die Altersrente aufgrund der Besitzschutzregelungen mindestens so hoch wie Ihre bisher bezogene Erwerbsminderungsrente, keinesfalls niedriger.
Würden Sie die Erwerbsminderungsrente trotz erfüllter Voraussetzungen nicht in Anspruch nehmen und bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiterarbeiten, wäre in Ihrer Altersrente für schwerbehinderte Menschen kein Abschlag enthalten. Daher könnte sie höher ausfallen.
In diesem Fall hätten Sie allerdings 20 Jahre lang Ihren Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente nicht wahrgenommen. Diese „entgangenen Rentenzahlungen“ werden Sie aller Voraussicht nach mit einer etwas höheren Altersrente nicht wieder wettmachen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung