Hallo Hartmun (bzw. Hartmut),
ergänzend zum Vorherigen:
Sofern Sie neben Ihrer Erwerbsminderungsrente weitere rentenrechtliche Zeiten erwirtschaften, zum Beispiel aufgrund einer Beschäftigung / Tätigkeit in einer WfbM, werden diese Zeiten bei der Berechnung Ihrer Altersrente berücksichtigt. Ob sie sich dann auch tatsächlich rentensteigernd auswirken, kann man heute noch nicht sagen. Sie würden sich nur dann rentensteigernd auswirken, wenn sie höher sind als die Rentensteigerung durch die Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente.
Vereinfacht gesagt, wird 2045 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ganz neu berechnet (allerdings ohne Zurechnungszeit; diese gibt es nur bei Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Tod). Dabei werden alle Zeiten berücksichtigt, die Sie bis dorthin zurückgelegt haben.
Damit die Altersrente nicht niedriger ausfallen kann, als die bis dahin bezogene Erwerbsminderungsrente, hat man bei einem nahtlosen Übergang von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente „Besitzschutz“, d.h. die Altersrente ist nicht niedriger als die bisherige Erwerbsminderungsrente. Ein Besitzschutz der persönlichen Entgeltpunkte kommt auch dann in Betracht, wenn die Altersrente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach einem möglichen Wegfall der EM-Rente beginnt.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Rentenversicherungsträger und vereinbaren einen Termin zur persönlichen Beratung.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung