Das Vorliegen von Arbeitslosigkeit wird nicht während der Dauer des Rentenbezugs, sondern nur bei Beginn der "Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit" gefordert. Man muss nur am ersten Tag des Rentenbezugs arbeitslos sein. Danach braucht Arbeitslosigkeit nicht mehr vorzuliegen.
Eine objektive Arbeitslosigkeit i. S. v. § 119 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 SGB 3 (d. h. entweder ohne Beschäftigung oder nur kurzzeitig weniger als 15 Stunden wöchentlich beschäftigt) ist hier ausreichend. Subjektive Arbeitslosigkeit braucht nicht vorzuliegen. Es kommt somit nicht darauf an, dass man sich am Tag des Rentenbeginns nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 SGB 3 auch der Arbeitsvermittlung (Agentur für Arbeit) zur Verfügung stellt. Der Anspruch auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit kann also auch während einer Sperrzeit bestehen, soweit die übrigen Voraussetzungen für diese Rentenart auch erfüllt sind.
Zur Klärung Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld können Sie sich mit Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit in Verbindung setzten