1) Die Voraussetzungen für die Altersrente wegen ALO sind abschleißend im § 237 SGB VI geregelt, der Ihnen bekannt ist.
Als 1949 geborener Versicherter können Sie indes diese Rente nur dann bereits ab 60 beanspruchen, wenn Sie einen sogen. Vertrauensschutztatbestand erfüllen, also entweder bereits vor 1/2004 eine ATZ Vereinbarung unterzeichnet haben oder am 01.01.2004 arbeitslos/beschäftigungslos waren bzw. danach gekündigt wurden. Darüber hinaus hätten Sie dann 18 % Abschlag zu berücksichtigen.
Ansonsten ist eine Inanspruchnahme - dieser Rente - erst ab 63 (mit 7,2 % Abschlag) möglich.
Für die 8/10 Belegung ist es unbeachtlich, ob Sie ALG "unter erleichterten Voraussetzungen" beziehen oder nicht. Pflichtbeiträge während Sozialleistungsbezug rechnen zu den erforderlichen 8 Jahren Pflichtbeiträgen.
Auch für die geförderten Voraussetzungen der 52 Wochen Arbeitslosigkeit nach einem Lebensalter von 58 ½ Jahren, rechnen Zeiten der Alo (mit Abgabe einer Erklärung nach § 428 SGB III) dazu.
2) Soweit dies für Zeiträume ausserhalb der sogen. Mutterschutzfristen gilt, wäre dies grundsätzlich möglich, zumal auch Beschäftigungszeiten während einer Kindererziehungszeit möglich sind (demnach auch die ALO imit Leistungsbezug in einer solchen Beschäftigung).
MfG
MfG