Da das Krankengeld in Ihrem Fall aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Rentenbeginn eingetreten ist, wird es als Hinzuverdienst gewertet. Als Hinzuverdienst gilt dabei nicht das Krankengeld, sondern das dem Krankengeld zugrunde liegende Arbeitsentgelt. Wenn Sie also bisher einen Hinzuverdienst (Entgelt) unterhalb der Hinzuverdienstgrenzen hatten, wird auch der Krankengeldbezug nicht zur Kürzung bzw. zum Wegfall Ihrer Rente führen.