Hallo Sally2,
für die Gewährung und auch den Wegfall von Erwerbsminderungsrenten ist ausschließlich das Leistungsvermögen des Einzelnen ausschlaggebend. Dies kann von unserer Seite nicht beurteilt werden.
Bei einem Verzicht auf die Erwerbsminderungsrente bleibt der ursprüngliche Anspruch bestehen, da nur auf die Rentenauszahlung verzichtet werden kann. Im Klartext: Bei einer erneuten "Antragstellung" würde die nach dem bisherigen Recht festgestellte Rente wieder angewiesen. Zu einer Neuberechnung unter Berücksichtigung etwaiger Rechtsänderungen würde dies nicht führen.