Hallo Sigi,
war zum Zeitpunkt der Beendigung der Schule das 17. Lebensjahr bereits vollendet, wird die Zwischenzeit bis zum Beginn des Studiums als Anrechnungszeit berücksichtigt, wenn die Lücke 4 Kalendermonate nicht überschreitet. In diesem Fall ist eine Entrichtung freiwilliger Beiträge nicht zu empfehlen.