Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenWie bereits von Jonas richtig ausgeführt wurde, entsteht eine Übergangszeit dann, wenn Zwischen Ausbildung und Wehrdienst und der nachfolgenden Ausbildung jeweils die Lücke keine 4 Kalendermonate beträgt. Grundsätzlich muss ein gesetzlicher Wehr- oder Zivildienst vorliegen. Allerdings steht
eine in der Bundesrepublik erbrachte Dienstleistung als Soldat auf Zeit bis zu drei Jahren dem nach Bundesrecht zu leistenden gesetzlichen Wehrdienst gleich. Da Ihr Dienst beim BGS lediglich 24 Monate andauerte, würde ich beim zuständigen Sachbearbeiter rückfragen,inwieweit eine Übergangszeit Anerkennung finden kann.
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