http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebliche_Altersversorgung#Sicht_des_Arbeitnehmers
Mit dem zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) wurde die Pflicht zur Zahlung von Krankenversicherungs- und Pflegebeiträgen auf die betriebliche Altersversorgung eingeführt. Die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) hat der Betriebsrentner allein zu tragen. Hiervon nicht betroffen sind privat Krankenversicherte.
Gesetzlich oder freiwillig krankenversicherte Betriebsrentner, die beispielsweise nach Ausscheiden aus einem Betrieb die Beiträge in Eigenregie fortgezahlt haben, haben auf daraus resultierende Leistungen ebenfalls keine KVdR zu bezahlen. Dies hat die Rechtsprechung des BVerfG mit Beschluss vom 28.September 2010 (1 BvR 1660/08)[1][2]geklärt.
Ist die Rente niedriger als ein Zwanzigstel der Bagatellgrenze ((§ 18 SGB IV), § 226 SGB V), entfällt die Krankenversicherungspflicht.