Hallo index60,
ich kann mich grundsätzlich den Ausführungen von senf-dazu anschließen.
Folgendes darf ich hierzu noch ergänzen:
1. Wenn Sie noch dieses Jahr bzw. innerhalb der in der Auskunft genannten Frist zahlen, wird die Höhe der Ausgleichszahlung mit den Werten des Jahres 2020 berechnet.
2. Bei einer späteren Zahlung sind die Werte des Jahres 2021 maßgebend.
3. Bei der Steuer können die gezahlten Beiträge nur für das Jahr 2020 geltend gemacht werden, wenn sie tatsächlich auch 2020 noch gezahlt werden.
4. Sofern der beabsichtigte vorzeitige Rentenbeginn, unter dessen Berücksichtigung die Auskunft erteilt wird, erreicht wird, ist eine Beitragszahlung nicht mehr möglich.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung