Zu Ihrer Anfrage kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
1. Die Zahlung von Pflichtbeiträgen ist nicht möglich, wenn Sie kein Beschäftigungsverhältnis ausüben oder aus sonstigen Gründen der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen.
2. Sofern Sie Deutsche sind, können Sie grundsätzlich freiwillige Beiträge zahlen. Eine Zahlung muss grundsätzlich bis zum 31.3. des Folgejahres erfolgen. Da bei Ihnen ein Rentenverfahren läuft, ist eine Zahlung aber ggf. auch noch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Die Zahlungsfrist endet dann erst nach Ablauf von 3 Monaten nach der Rechtskraft des Urteils des Sozialgerichts.
3. Eine freiwillige Beitragszahlung ist nur sinnvoll zur Erhaltung des Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente, wenn Sie vor dem 01.01.1984 bereits für 60 Monate an Beitragszeiten zur Rentenversicherung haben und seit dem 01.01.1984 jeder Monat mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt ist. Bezüglich der Frage, ob Sie freiwillige Beiträge zahlen, können Sie den Ausgang des Rentenverfahrens abwarten. Sollte Ihre Rente bewilligt werden, wäre eine Beitragszahlung nicht notwendig. Nachdem eine genaue Beratung nur nach Kenntnis Ihrer bisher in der Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten möglich ist, sollten Sie sich bei einer Ablehnung Ihres Rentenantrages durch das Sozialgericht bei einer Auskunft- und Beratungsstelle der Rentenversicherung entsprechend beraten lassen.