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Experten-Antwort

Renten- u. Sozialversicherungspflicht im "Vorruhestand"

von Personaler27.12.2011 | 15:10
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3 Antworten

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Hallo zusammen Wenn jemand einen aufhebungsvertrag schließt, demzufolge das Arbeitsverhältnis in 1 Jahr enden soll, er dann aber noch 4 Jahre lang nach seinem Austritt die hälfte seines Gehalts bezieht bis zur Rente - sind die gehaltszahlungen dann renten- und sozialversicherungspfichtig? Ich meine nicht - es besteht doch kein Beschäftigungsverhältnis mehr, sondern nur noch Zahlungspflicht des Unternehmens. Die Ausnahme § 7a SGB IV gilt doch wohl nicht, da die Zahlungen in den 4 Jahren nicht angesammelt wurden. Oder?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Personaler,

wenn ein Arbeitsverhältnis endet, handelt es sich bei den anschließenden Zahlungen nicht mehr um Gehaltszahlungen.

Versicherungspflicht könnte vorliegen, wenn es sich bei diesen Zahlungen um ein echtes Vorruhestandsgeld handelt im Rahmen des Vorruhestandsgesetz (VRG). Zu dieser Einzelfallprüfung kann hier im Forum leider keine Stellungnahme abgegeben werden. In den meisten Fällen ist es aber so, dass ein Arbeitgeber nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für eine bestimmte Zeit noch eine sogenannte Ausgleichszahlung, oft auch neben dem Anspruch auf Arbeitslosengeld auszahlt. In diesen Fällen handelt es sich nicht um Vorruhestandsgeld im Rahmen des VRG. Diese Zahlungen sind grundsätzlich nicht versicherungspflichtig.

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2 Antworten

Falsches Forumam 27.12.2011 | 15:52
Hallo, nicht die Deutsche Rentenversicherung, sondern die jeweilige Krankenkasse ist Beitragseinzugstelle. Es wäre sinnvoll sich daher mit der Frage an die zuständige Krankenkasse zu wenden. Diese muss im Zweifelfall prüfen, ob eine Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist.
Knut Rassmussenam 27.12.2011 | 15:57
Sofern es sich um Vorruhestandsgeld handelt, tritt lediglich Rentenversicherungspflicht ein.
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