Hallo Match, bei der von Ihnen geschilderte Konstellation dürfte es sich eher um einen theoretischen Sachverhalt handeln. § 89 SGB VI regelt, dass bei Anspruch auf mehrere Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur die höchste gezahlt wird. Daher können Altersrente und Erwerbsminderungsrente nicht parallel bezogen werden. Der Bezug einer Hinterbliebenenrente neben einer Versichertenrente ist möglich. Hier würde dann die Versichertenrente als Einkommen bei der Hinterbliebenenrente angerechnet werden. Hierbei gibt es einen Freibetrag in aktueller Höhe von 902,62 EUR für die alten Bundesländer. Diesen Freibetrag übersteigendes Einkommen würde zu 40% auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden. Als Einkommen zählen neben der Altersrente aber unter Umständen auch alle anderen von Ihnen aufgezählten Einkommensarten – abhängig davon, welches Hinterbliebenenrecht maßgebend wäre. Bei Bezug einer Altersrente oder Erwerbsminderungsrente gilt es vor Erreichen des Regelalters die Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Als Hinzuverdienst zählen unter anderem Entgelt aus Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit. Grundsätzlich dürfen Sie neben einer vollen Erwerbsminderungsrente kalenderjährlich 6.300 EUR hinzuverdienen. Bei Bezug einer vollen vorgezogenen Altersrente vor Erreichen des Regelalters gilt für das Kalenderjahr 2022 eine erhöhte Hinzuverdienstgrenze von 46.060 EUR. Diese sinkt voraussichtlich ab 2023 wieder auf 6.300 pro Kalenderjahr. Ich kann Ihnen nur empfehlen, sich individuell beraten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
03.03.2022, 20:03
von
Eigeninitiative
Geht es noch allgemeiner mit der Fragestellung? Es gibt zu jedem ihrer Fragen Broschüren der Rentenversicherung. Man muss sich auch mal selber bemühen, dann erhält man auch entsprechende Informationen.