Hallo Heinz Erhardt,
Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen aus einer Beschäftigung wird als Hinzuverdienst berücksichtigt (§ 34 Abs. 2 SGB 6).
Für Einkünfte aus ehrenamtlichen Beschäftigungen gelten dabei grundsätzlich keine Besonderheiten, sodass solche Einkünfte in der Höhe als Hinzuverdienst berücksichtigt werden, in der sie Arbeitsentgelt i. S. des § 14 Sozialgesetzbuch 4 (SGB IV), Arbeitseinkommen i. S. des § 15 SGB 4 oder vergleichbares Einkommen sind.
Viele ehrenamtlich Tätige erhalten für ihre Arbeit kein Entgelt oder lediglich eine (gegebenenfalls pauschale) Entschädigung des ihnen tatsächlich entstandenen Aufwandes. Eine solche Aufwandsentschädigung ist steuerfrei, z. B. nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG und stellt weder Arbeitsentgelt noch Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen dar, sodass ein Hinzuverdienst nicht vorliegt.
Häufig werden für ehrenamtliche Tätigkeiten aber auch Aufwandsentschädigungen gezahlt, die neben dem tatsächlich entstandenen Aufwand auch die aufgewendete Zeit und Mühe abgelten sollen. Der in der Aufwandsentschädigung enthaltene Anteil für Zeit und Mühe ist grundsätzlich steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Teil einer Aufwandsentschädigung kann Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sein. In Höhe des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens liegt Hinzuverdienst vor.
Die für ehrenamtliche Tätigkeiten gewährten steuerfreien Beträge sind bei der Höhe des z. B. vom Arbeitgeber bescheinigten Arbeitsentgelts oder des vom Finanzamt festgestellten steuerrechtlichen Gewinns in der Regel bereits berücksichtigt worden. Für die Hinzuverdienstprüfung ist daher von dem vom Arbeitgeber bescheinigten Arbeitsentgelt beziehungsweise den im Einkommensteuerbescheid festgestellten Gewinneinkünften auszugehen.