Renten und Hinzuverdienst

von
Heinz Erhardt

Guten Tag,
Ein Bekannter von mir erhält Altersrente für langjährig Versicherte.
Daneben ist er für das Statistische Landesamt im sog. "Microcensus" als Interviewer unterwegs und kommt gelegentlich schon mal über € 400 nach Abzug von Fahrkosten usw.
Für seinen Einsatz ist er sogar mit einer Urkunde ausgezeichnet worden.
Die DRV-Bund erkennt diese Tätigkeit jedoch nicht als Ehrenamt an und will ihm jetzt die Rente kürzen..
Gibt es eine Liste in der die anerkannten Ehrenämter aufgeführt werden oder wie erfolgen solche Entscheidungen?
Vielen Dank H.Erhardt

Experten-Antwort

Hallo Heinz Erhardt,

Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen aus einer Beschäftigung wird als Hinzuverdienst berücksichtigt (§ 34 Abs. 2 SGB 6).
Für Einkünfte aus ehrenamtlichen Beschäftigungen gelten dabei grundsätzlich keine Besonderheiten, sodass solche Einkünfte in der Höhe als Hinzuverdienst berücksichtigt werden, in der sie Arbeitsentgelt i. S. des § 14 Sozialgesetzbuch 4 (SGB IV), Arbeitseinkommen i. S. des § 15 SGB 4 oder vergleichbares Einkommen sind.
Viele ehrenamtlich Tätige erhalten für ihre Arbeit kein Entgelt oder lediglich eine (gegebenenfalls pauschale) Entschädigung des ihnen tatsächlich entstandenen Aufwandes. Eine solche Aufwandsentschädigung ist steuerfrei, z. B. nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG und stellt weder Arbeitsentgelt noch Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen dar, sodass ein Hinzuverdienst nicht vorliegt.
Häufig werden für ehrenamtliche Tätigkeiten aber auch Aufwandsentschädigungen gezahlt, die neben dem tatsächlich entstandenen Aufwand auch die aufgewendete Zeit und Mühe abgelten sollen. Der in der Aufwandsentschädigung enthaltene Anteil für Zeit und Mühe ist grundsätzlich steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Teil einer Aufwandsentschädigung kann Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sein. In Höhe des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens liegt Hinzuverdienst vor.
Die für ehrenamtliche Tätigkeiten gewährten steuerfreien Beträge sind bei der Höhe des z. B. vom Arbeitgeber bescheinigten Arbeitsentgelts oder des vom Finanzamt festgestellten steuerrechtlichen Gewinns in der Regel bereits berücksichtigt worden. Für die Hinzuverdienstprüfung ist daher von dem vom Arbeitgeber bescheinigten Arbeitsentgelt beziehungsweise den im Einkommensteuerbescheid festgestellten Gewinneinkünften auszugehen.

von
Heinz Erhardt

Herzlichen Dank für die ausführliche Antwort.
Ich habe aber trotzdem noch eine Frage hinterher:
Mein Bekannter hat mir eben etwas gefaxt.
Dort steht, dass es für Anrechnung von Einkünften für Ehrenämter eine "Schonfrist" bis 2015 gäbe. Sind das Sonderfälle und gehören da die Cenus-Leute nicht dazu.
Sorry, aber das hat sich jetzt noch ergeben.
Vielen Dank

Heinz Erhardt

Experten-Antwort

Hallo Heinz Erhardt,

besteht Anspruch auf eine Rente wegen Alters und eine Aufwandsentschädigung für
- kommunale Ehrenbeamte,
- für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder
- für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger,
gilt die Aufwandsentschädigung bis zum 30. September 2015 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird (§ 302 Abs. 7 SGB VI).
Ihr Bekannter gehört zu keinem der genannten Personenkreise.

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