Hallo Fritz,
die Zeit der Bearbeitung eines Rentenantrages, Widerspruches oder Sozialgerichtsverfahrens ist in Ihrer Eigenart keine rentenrechtliche Zeit.
Diese Tatbestände führen allerdings zu einer Fristhemmung im Rahmen der freiwilligen Versicherung und ermöglichen somit eine freiwillige Beitragseinzahlung für zurückliegende Zeiträume, die nicht mit rentenrechtlichen Zeiten belegt sind.
Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung "in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge" kommt es in erster Linie auf die Feststellung des Eintritts der Erwerbsminderung an, da von diesem Zeitpunkt die fünf Jahre zurückgerechnet werden müssen. Zu welchem Zeitpunkt die Antragstellung erfolgt ist hierfür unerheblich.