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Experten-Antwort

Renten-Verfahren Anrechnungszeit ?

von Fritz25.03.2011 | 14:29
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7 Antworten

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Guten Tag, um EU-Rente zu bekommen, muß man in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge entrichtet haben. Die Zeit, in der ein Renten-Verfahren, Antrag, Widerspruch, Sozialgericht läuft, gilt das als Anrechungszeit ? Also als Zeit, die irgendwie rententechnisch verwertet, anerkannt wird ? Auch wenn in dieser Zeit keine Einzahlungen in die Rentenkasse erfolgen ? Danke Fritz

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Fritz,

die Zeit der Bearbeitung eines Rentenantrages, Widerspruches oder Sozialgerichtsverfahrens ist in Ihrer Eigenart keine rentenrechtliche Zeit.

Diese Tatbestände führen allerdings zu einer Fristhemmung im Rahmen der freiwilligen Versicherung und ermöglichen somit eine freiwillige Beitragseinzahlung für zurückliegende Zeiträume, die nicht mit rentenrechtlichen Zeiten belegt sind.

Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung "in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge" kommt es in erster Linie auf die Feststellung des Eintritts der Erwerbsminderung an, da von diesem Zeitpunkt die fünf Jahre zurückgerechnet werden müssen. Zu welchem Zeitpunkt die Antragstellung erfolgt ist hierfür unerheblich.

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6 Antworten

KSCam 25.03.2011 | 15:59
Nein die Verfahrensdauer ist keine rentenrechtliche Zeit - damit diese Zeit für später zählt, müssten schon Beitrags- oder Anrechnungszeiten vorliegen, bzw. Sie könnten nach Abschluß des Verfahrens ggfls. Beiträge nachzahlen, wenn diese Zeit nich anderweitig belgt ist.
-_-am 25.03.2011 | 16:48
:P Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und Verlängerungstatbestände für den 5Jahreszeitraum sind unter http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… erläutert. Die "Zeit, in der ein Renten-Verfahren, Antrag, Widerspruch, Klage beim Sozialgericht läuft, etc.," unterliegt keiner besonderen Bewertung. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen über rentenrechtliche Zeiten. Sofern in dieser Zeit keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt worden sind, ergibt sich eine Lücke im Versicherungsverlauf.
Moritzleam 25.03.2011 | 19:48
Ich glaub, wenn das einer der Geizkragen von der Deutschen Rentenversicherung liest, bekommt er einen Lachanfall und lacht sich danach zu Tote.
floham 25.03.2011 | 20:13
wenn Sie während des Rentenverfahrens weiter arbeiten sind, (was ja auch einige machen) dann werden wohl auch weiter Beiträge eingezahlt, oder....
floham 25.03.2011 | 20:15
hab den letzten Satz überlesen...
Dr. von Hornschröderam 27.03.2011 | 23:14
Zeiten, in der ein Renten-Verfahren, Antrag, Widerspruch, Klage beim Sozialgericht laufen, etc., unterliegen keiner besonderen Bewertung. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen über rentenrechtliche Zeiten. Sehr schön amtsdeutsch ausgedrückt. Dem geneigten Leser wird eine gefasste Leseweise anheim gestellt.
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