Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland ist zu unterscheiden, ob es sich bei dem Wohnsitzstaat um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einen Staat mit dem die BR Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat (Vertragsstaat) oder um einen sonstigen Staat handelt (sog. vertragsloses Ausland).
Die Dominikanische Republik gehört zum vertragslosen Ausland. Demnach sind auf Renten, die dorthin zu zahlen sind, die deutschen Auslandszahlbestimmungen anzuwenden.
Bei Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen gilt folgendes: deutschen Staatsangehörigen kann die Rente zu 100 % der persönlichen Entgeltpunkte aus den im Bundesgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten gezahlt werden. Für Zeiten außerhalb des Bundesgebiets gelten Sonderregelungen. EU- Staatsangehörige sind hierbei den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Ausländische Staatsangehörige erhalten dagegen nur 70% der persönlichen Entgeltpunkte aus den deutschen Beitragszeiten.
Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme mindert sich die Rente darüber hinaus um einen dauerhaften Abschlag.
Bei Wohnsitz im vertragslosen Ausland haben Sie grundsätzlich keinen Versicherungsschutz in der deutschen Kranken - und Pflegeversicherung. Ein Zuschuss zu Ihren Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung im Ausland wird nicht gezahlt.