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Rentenablehnung nach Überbrückungszeit

von Antonio18.08.2008 | 19:21
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7 Antworten

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Hallo, es geht um die Beantragung der Rente meines Vaters. Mit 55 hat er einen Vertrag mit seinem Arbeitgeber und das Arbeitsamt auf Überbrückung bis 60 geschlossen. Im März diesen Jahres stellte er wie 2003 besprochen einen Rentenbescheid. Dieser wurde nun aufgrund von zwei fehlenden Beitragsmonaten aus 2005 von Seiten des Arbeitsamt abgelehnt. Auf ein Schreiben soll mein Vater nicht geantwortet haben. Dieses bestreitet mein Vater jedoch. An dieses Schreiben kann er sich nicht erinnern. Mein Vater hat nun seit Mai keine Bezüge erhalten. Die Ablehnung erfolgt auch nur telefonisch, nachdem man nachgehakt hatte. Und das fast ein halbes Jahr nach Antrag auf Rente. Bei der Rentenversicherungsanstalt teilte man meinem Vater nun mit er solle sich bis 63 arbeitslos melden. Kann man gegen diese Sache vorgehen?? Es kann ja nicht sein, dass wegen zwei fehlender Monate, in der an irgendeiner Stelle was falsch gemacht wurde der Rentenbeginn um 3 Jahre verschoben wird?? Mein Vater ist völlig verzweifelt... Danke in voraus und lieben Gruß

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Antonio,

die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen werden durch den Arbeitgeber vorgegeben. Fehlende Monate, und wenn es nur einer oder zwei sein sollten, könnten zu diesem Problem führen. Um dies jedoch kontrollieren zu können, benötigt man die genauen Daten. Wir schlagen hierzu eine Kontaktaufnahme bzw. persönliche Beratung bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger zum weiteren Vorgehen vor. Vielleicht kann dort eine Rücksprache/Klärung mit der örtlichen Agentur für Arbeit veranlaßt werden. Leider können wir in diesem Forum die weiteren Einzelheiten nicht für Sie bzw. Ihren Vater aufklären.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

War Ihr Vater die ganze Zeit bei der Agentur für Arbeit gemeldet? Eher nicht. Vermutlich hat er zu spät auf eine Vorladung der Agentur für Arbeit reagiert. Womit er rein rechtlich in der Zeit nicht arbeitslos war. Darüber gibt es dann auch keine Unterlagen, es verbleibt eine "geklärte Lücke". Daran kann in der Tat der Rentenanspruch scheitern.

Oder wurde nur eine Sperrzeit ausgesprochen? Die wäre durchaus bei Vorlage eines Nachweises nützlich. Hier ist aufgrund der kurzen Aufbewahrungsfristen Eile geboten.

Was hat Ihr Vater in den zwei Monaten getan?

Eine Vorsprache in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der deutschen Rentenversicherung möchte ich Ihnen dringend empfehlen.

5 Antworten

Hier wohl keine Hilfeam 18.08.2008 | 20:06
Fragen Sie Ihren Anwalt.
^-^am 18.08.2008 | 20:51
Gegen den Ablehnungsbescheid konnte innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Sofern die Frist für den Widerspruch abgelaufen ist, die darin festgestellten Umstände jedoch nicht den Tatschen entsprachen, kann ein Antrag nach § 44 SGB X gestellt werden.
Nixam 19.08.2008 | 07:27
Sie schrieben: " Die Ablehnung erfolgt auch nur telefonisch, nachdem man nachgehakt hatte." Sie haben Anspruch auf einen rechtsverbindlichen Ablehnungsbescheid. Schreiben Sie bitte Ihren RV-Träger an und fordern Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid unter genauer Schilderung der Ablehungsgründe. Der Text könnte wie folgt lauten. Sehr geehrte Damen und Heren! "Am ........ habe ich einen Antrag auf Rente gestellt. Ich bitte um Erteilung eines verbindlichen Ablehnungsbescheides, damit ich hiergegen Widerspruch erheben kann. Mit freundlichen Grüssen" Fordern Sie aber auch - gleichzeitig - beim Arbeitsamt eine Kopie des Schreibens, auf welches Ihr Vater nicht geantwortet haben soll. Vielleicht haben Sie eine Chance, etwas an der Sache zu ändern. Viel Erfolg! Nix
Maxiam 20.08.2008 | 14:05
Sie schreiben von 2 fehlenden Beitragsmonaten. Was ich nicht verstehe: Ihr Vater hatte doch sicher einen Versicherungsverlauf erhalten, hatte denn daraufhin niemand wegen der fehlenden Monate beim AA nachgefragt? Ich war nach plötzlicher Erkrankung jetzt heilfroh, dass ich eine "fehlende" Ausbildungszeit schon vor Jahren korrigieren ließ, später wird die Beschaffung von Nachweisen auch imer schwieriger.
Antonioam 21.08.2008 | 18:55
Mein Vater war in diesen zwei Monaten arbeitslos gemeldet, jedoch ohne Bezüge zu erhalten da er das Überbrückungsgeld von seinem Arbeitgeber bekam. Gestern bin ich mit ihm beim Arbeitsamt und der Beratungsstelle der deutschen Rentenversicherung gewesen. Es gibt wohl die Möglichkeit diesen fehlenden Zeitraum als anschlusswahrenden Überbrückungstatbestand im Sinne des §58 Abs. 2 SGB VI zu speichern, damit die nachfolgende Zeit als Anrechnungszeit zählt. Dies wurde nun beantragt. Hoffen wir, dass nun alles gut geht und der Rentenantrag akzeptiert wird. Danke für eure zahlreichen Antworten;o)
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