Mein Onkel ist im Januar d.J. im Alter von 56 Jahren verstorben. Im Wiwenrentenbescheid meiner Tante steht, dass bei der Berechnung der Rente für die Zeit zwischen dem angenommenen 60. und dem 63. Lebensjahr des Verstorbenen pro Monat 0,3 % abgezogen werden. Ich habe hier schon gelesen, dass man gegen die Rentenkürzung für die Jahre vor dem 60. Lebensjahr unter Bezugnahmee auf das BSG-Urteil vom 16.5.2006 Widerspruch einlegen kann. Hat das auch einen Sinn für die Jahre von 60 bis 63?
Das ging ja super schnell. Vielen Dank. Marie
Da Ihr Onkel vor dem 60. Lebensjahr verstorben ist, hat es sehr wohl Sinn Widerspruch einzulegen bzw. einen Antrag auf Überprüfung zu stellen.
Der Ansicht von Heinz
ist vollinhaltlich zuzustim-
men.
Ihre Tante muss sogar
Widerspruch einlegen, da
Sie sonst Gefahr läuft,
dass der Bescheid rechts-
verbindlich wird, und Sie
kein Rechtsmittel mehr
einlegen kann, außer den
Überprüfungsantrag nach
§ 44 SGB X.
Es werden z.Zt. einige
Musterklagen geführt,
durch VDK u. sonstige
Sozialverbände. Selbst
wenn sich einzelne Senate des BSG der Rechtsauffassung des 4
Senates des BSG nicht
anschließen sollten, gibt
es immernoch das Bundes
verfassungsgericht (BVerfG), das sich sicher-
lich mit dieser Problema-
tik noch befassen muss.
Die Antwort des Experten
ist Quatsch !!!
Das bisherige BSG-Urteil zur Rentenminderung bezieht sich, wie der Experte richtig sagt, auf EM-Renten, jedoch kann das Urteil auch auf Renten wegen Todes übertragen werden, falls der Tod vor dem 60. Lebensjahr eintritt.
Deshalb mein Rat: Widerspruch gegen den Rentenbescheid einlegen bzw. nach Ablauf der Widerspruchsfrist einen Antrag auf Überprüfung stellen.
Hallo,
ich bin im Jan.1953 geb.und würde gerne mit 63 in Rente gehen.(mit 7,2 % Abschlag)
Ich hätte dann 48 Jahre Beiträge bezahlt.Greift dann für mich auch die Rente ab 67 Jahre.