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Rentenabschläge auch bei Rentenumwandlung?

von Fritz28.11.2007 | 11:21
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12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ich (geb. Sept. 1944) habe bisher Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen und hatte einen Rentenabschlag (Zugangsfaktor 0,892 (statt 1,0). Nunmehr habe ich ab 1.1.2008 Altersrente wegen Schwerbehinderung beantragt in der Hoffnung, dass der Rentenabschlag wegfällt. Im neuen Rentenbescheid steht aber: Entgeltpunkte, die bereits Grundlage einer früheren Rente waren, behalten den Zugangsfaktor der früheren Rente von 0,892. Ist das richtig? Ich habe auf Empfehlung eines Sozialverbandes gegen die Rentenabschläge bei der EU-Rente Widerspruch eingelegt, muss ich nun gegen den neuen Rentenbescheid auch Widerspruch einlegen?

12 Antworten

Schiko..am 28.11.2007 | 12:29
Viel erfolg für den widerspruch der jetzigen 10,8%, vermute stark hier werden sie keine nachzahlung er- warten können. Die optische darstellung dieser abschläge mit 0,892 rentenfaktor finde ich prima. Erneuten widerspruch für die rente als schwerbehin- deter halte ich nicht notwendig. Waren die 50% bereits schon am 16.11. 2000 vorhanden, steht ihnen bereits mit 60 jahren die rente abschlags- frei zu. Habe ich richtig gerechnet, waren sie im September 2007 bereits 63. Ich meine deshalb, sie könnten die rente be- reits zum 1.10.07 rückwirkend abschlagsfrei bekommen. Rentenfaktor 1,00. Mit freundlichen Grüßen.
Markusam 28.11.2007 | 13:28
Leider sind die Ausführungen von Schiko so nicht ganz richtig. Es gibt bei Renten mit Abschlägen den sog. "Verminderungszeitraum", d.h. die Zeitspanne, die zwischen frühestmöglichem Rentenbezug mit Abschlag und Rentenbeginn ohne Abschlag liegt. Bei der Erwerbsminderungsrente und bei der Altersrente wegen Schwerbehinderung ist dies der Zeitraum zwischen 60 und 63 (=36 Monate * 0,3% Abschlag => 10,8% Minderung max.). Laut § 77 Abs. 3 SGB VI vermindert sich der Abschlag bei Renten nur für Zeiträume innerhalb dieses Verminderungszeitraumes, in dem keine Rente bezogen wurde. Hier wäre es, selbst wenn Vertrauensschutz für die Altersrente vorläge, bei einem Rentenbeginn zum 63. Lebensjahr zu spät, da der Verminderungszeitraum bereits abgelaufen wäre. Eine Rückabwicklung der Rentenminderung ist nur bei einem Rentenbeginn der ALtersrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres und dann auch nur um die Anzahl der Monate möglich, in denen der Rentenbezug der geminderten Rente entfällt. Bsp.: Vertrauensschutz liegt vor; Rentenbezug EM-Rente ab 56. Lebensjahr; Bei Umwandlung der Rente mit 60 => kein Abschlag in der Altersrente; Bei Umwandlung mit 61 (weil verspätet bemerkt) => noch 24 Monate rückgängig zu machen => noch 3,6 % Abschlag auch in Altersrente, selbst wenn eigentlich Vertrauensschutz vorliegt. Hoffe geholfen zu haben, MfG Markus
Karl-Heinricham 28.11.2007 | 13:30
Ich glaube da liegt Schiko falsch. Die Entgeltpunkte, die bisher schon Bestandteil der vorherigen Rente waren, behalten den verminderten Zugangsfaktor. Nur neu berücksichtigte EP würden 1,000 erhalten.
Neumannam 28.11.2007 | 13:45
Schiko ist ja ein lieber Bayer aber seine Antworten sind leider mit Fehler behaftet, so auch gestern! Die Redaktion ist zu dumm die Antworten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen um sie dann ggf. zu löschen. Nein sie löschen beiträge die sie auf ihr schlampiges arbeiten hinweisen. Siehe Berichte von Maurer, Neumann, dirk, Geiler u.a.! Es wird zeit sich zu überlegen ein gegen-forum aufzumachen, um diese antworten die aus Un-Demokratischen Gründen gelöscht werden, dort zu plazieren! Macht euch mal Gedanken! Herzliche Grüße Neu mann
Forumam 28.11.2007 | 14:59
Unglaublich, was Sie hier ablassen. Schiko ist -im Gegensatz zu Ihnen- ein User, der stets fachlich fundierte Auskünfte gibt. Und Fehler machen alle einmal, wahrscheinlich sogar Sie. Das Einrichten eines "Gegenforums" bleibt Ihnen unbenommen. Nennen Sie es doch "Neumans Stammtischforum - Skat herzlich willkommen" Gruß!
Jensam 28.11.2007 | 14:10
Gehst auch nen Ton freundlicher?
Fritzam 28.11.2007 | 14:53
Vielen Dank für die bisherigen Antworten. Zur Klarstellung vielleicht noch: Ich habe ab 7/2004 Rente wg. teilw. Erwerbsminderung und ab 1/2005 Rente wg. voller Erwerbsminderung bezogen. Im April 2007 habe ich einen Überprüfungsantrag (keinen Widerspruch) wegen der Abschläge gestellt. Die Schwerbehinderung ist seit 8/2004 gültig, sodaß ich -so wurde mir gesagt- nicht unter den Vortrauensschutz fale.
Schiko.,am 28.11.2007 | 15:25
Macht doch nichts, war mir auch schon unsicher. Wichtig für mich, hauptsache das richtige erfahren zu haben. Auch vor weihnnachten scheint " Gottes Tierreich" sich noch zu erhöhen. MfG.
Karina13am 28.11.2007 | 16:12
Hallo, wenn ich das richtig verstanden habe, hat man als jetziger EM -Rentner die 10,8% für immer an der "Backe" Wie kommt es dann, daß ein Berater der DRV mir geraten hat: 1. den GdB von 50% feststellen zu lassen(30 % habe ich bereits unbefristet)Die meiner Berentung zugrundeliegende Erkrankung ist vom VA bisher noch nicht bewertet 2. prüfen zu lassen, ob nach alten Rentenbedingungen (vor 2001) schon EU bzw BU bestanden hat So würde ich dann meine "volle" RAR erhalten, weil es dann eine andere Rentenart wäre. Was soll ich denn nun glauben?Und kann ich mir den ganzen Aufwand beim VA sparen?Bitte um Info MfG karina 13
Rentenüberprüferam 28.11.2007 | 18:04
Entgeltpunkte, die bereits Grundlage einer früheren Rente waren, behalten den Zugangsfaktor der früheren Rente von 0,892. Diese Aussage in Ihrem neuen Rentenbescheid folgt der Logik, nach der eine vorgenommene Rentenminderung wegen früherem Rentenbeginn als vom Gesetzgeber festgelegt, lebenslänglich gilt, gelten soll, unabhängig davon, welche Altersrentenart ich gewählt habe. Im Normalfall kann ja eine Altersrente nicht mehr in eine andere gewandelt werden. Für Erwerbsdminderungsrenten ist aber spätestens mit Erreichen der Voraussetzungen für die Regelaltersrente die Wandlung vorgeschrieben. Sollte die Neuberechnung zu mehr Entgeltpunkten (EP)führen als für die Erwerbsminderungsrente ermittelt, wird Ihre neue Bruttorente in zwei Schritten errechnet. 1.Schritt (EP) bisher mal Zugangsfaktor bisher (hier die 0,8920 2. Schritt (EP) neu aus Differenz ((EP ges). minus (EP alt)) * Zugangsfaktor 1,0000, sofern dieser Faktor für die neu gewählte Rentenart gilt. Wenn in Verbindung mit einer Wandlung der Rente bisherige Minderungen wegfielen, hätte die gesetzliche Regelung wohl ihren Sinn verfehlt, aus der Sicht des Gesetzgebers betrachtet. Würde auch alle diejenigen benachteiligen, die eine vorgezogene Altesrente in Anspruch genommen haben, wo eben auch die Minderungen lebenslänglich gelten.
Neumannam 28.11.2007 | 18:53
schiko liegt leider des öfteren falsch! s. mein gelöschter Beitrag v. heute mittag! Er wird aaber von der Redaktion mitgetragen! Evtl. ist er mit denen verwandt oder ........! Danke für die vielen Zusendungen betr. eines Gegenforums um die gelöschten Beiträge dort zu plazieren um der DEMOKRATIE gerecht zu werden! Mfg Neu mann
Jensam 28.11.2007 | 20:32
die antworten waren schon erschöpfend, antworten sie lieber mal auf die fälle wo sie falsch lagen
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