Ab wann kann ich Einzahlungen vornehmen um Rentenabschläge auszugleichen? 50. Lebensjahr oder früher?
siehe GRA zum §187a SGB VI
2.5 Lebensalter
Nach § 187a Abs. 1a S. 2 SGB VI besteht nach Vollendung des 50. Lebensjahres ein berechtigtes Interesse, die für eine Ausgleichszahlung notwendige Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI zu beantragen. Zahlungen nach § 187a SGB VI sind daher grundsätzlich ab Vollendung des 50. Lebensjahres möglich. Im Einzelfall kann die Rentenauskunft und damit die Ausgleichszahlung bei Nachweis eines berechtigten Interesses auch früher beantragt werden.
2.5 Lebensalter
Nach § 187a Abs. 1a S. 2 SGB VI besteht nach Vollendung des 50. Lebensjahres ein berechtigtes Interesse, die für eine Ausgleichszahlung notwendige Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI zu beantragen. Zahlungen nach § 187a SGB VI sind daher grundsätzlich ab Vollendung des 50. Lebensjahres möglich. Im Einzelfall kann die Rentenauskunft und damit die Ausgleichszahlung bei Nachweis eines berechtigten Interesses auch früher beantragt werden.
Hallo,
genau das "Im Einzelfall kann die Rentenauskunft und damit die Ausgleichszahlung bei Nachweis eines berechtigten Interesses auch früher beantragt werden." ist doch die Frage: Was ist der Nachweis eines BERECHTIGTEN INTERESSES, um die Auskunft früher zu erhalten und den Ausgleich früher zahlen zu können? Bitte nennen Sie, liebe Experte hier doch bitte mal Beispiele für genau diesen Punkt. Danke.
Danke, Hannes
PS: Hallo Franz, ich frage mich das auch schon länger und hänge mich daher gleich mal an Ihren Thread ran. Ich hoffe, das ist in Ordnung.
Bin jetzt unterwegs, morgen mehr dazu.
Hallo,
genau das "Im Einzelfall kann die Rentenauskunft und damit die Ausgleichszahlung bei Nachweis eines berechtigten Interesses auch früher beantragt werden." ist doch die Frage: Was ist der Nachweis eines BERECHTIGTEN INTERESSES, um die Auskunft früher zu erhalten und den Ausgleich früher zahlen zu können? Bitte nennen Sie, liebe Experte hier doch bitte mal Beispiele für genau diesen Punkt. Danke.
Danke, Hannes
PS: Hallo Franz, ich frage mich das auch schon länger und hänge mich daher gleich mal an Ihren Thread ran. Ich hoffe, das ist in Ordnung.
3.1 der GRA zum § 187 SGB VI
"...Besteht ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung, kann die Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden (§ 109 Abs. 1 S. 3 SGB VI). Hierbei ist es ausreichend, wenn Versicherte ein solches berechtigtes Interesse nachvollziehbar geltend machen, ein Nachweis ist nicht erforderlich. Darüber hinausgehende Voraussetzungen sind nicht zu erfüllen."
Ein berechtigtes Interesse könnte also sein, wenn vor Lj. 55 eine Abfindung angeboten wird und man wissen möchte, ob man mit dieser und der dann später zu erwartenden Rente auskommt, ohne noch weiter arbeiten zu müssen. Oder man hat geerbt und will also ebenfalls wissen, ob das Erbe reicht.
Oder jemand möchte evtl. Ausbildungszeiten auffüllen (geht nur bis LJ 45), weiß aber gar nicht, ob sich das im Detail lohnt.
Letztendlich sind hier 'der Fantasie' wohl keine Grenzen gesetzt.
So lange man 'normal' arbeitet und auch nicht plant, daran etwas zu ändern, dürfte die bereits auch vorher regelmäßig zugesandte Renten'information' meist ausreichend sein. Die Renten'auskunft' enthält allerdings wesentlich mehr Details und auch Berechnungen (also mehr Papier...), deshalb wird die routinemäßig nicht so oft verschickt.
Für weitere Nachfragen zu diesem § hier die komplette GRA dazu:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0101_125/gra_sgb006_p_0109.html
Hallo,
genau das "Im Einzelfall kann die Rentenauskunft und damit die Ausgleichszahlung bei Nachweis eines berechtigten Interesses auch früher beantragt werden." ist doch die Frage: Was ist der Nachweis eines BERECHTIGTEN INTERESSES, um die Auskunft früher zu erhalten und den Ausgleich früher zahlen zu können? Bitte nennen Sie, liebe Experte hier doch bitte mal Beispiele für genau diesen Punkt. Danke.
Danke, Hannes
PS: Hallo Franz, ich frage mich das auch schon länger und hänge mich daher gleich mal an Ihren Thread ran. Ich hoffe, das ist in Ordnung.
3.1 der GRA zum § 187 SGB VI
"...Besteht ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung, kann die Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden (§ 109 Abs. 1 S. 3 SGB VI). Hierbei ist es ausreichend, wenn Versicherte ein solches berechtigtes Interesse nachvollziehbar geltend machen, ein Nachweis ist nicht erforderlich. Darüber hinausgehende Voraussetzungen sind nicht zu erfüllen."
Ein berechtigtes Interesse könnte also sein, wenn vor Lj. 55 eine Abfindung angeboten wird und man wissen möchte, ob man mit dieser und der dann später zu erwartenden Rente auskommt, ohne noch weiter arbeiten zu müssen. Oder man hat geerbt und will also ebenfalls wissen, ob das Erbe reicht.
Oder jemand möchte evtl. Ausbildungszeiten auffüllen (geht nur bis LJ 45), weiß aber gar nicht, ob sich das im Detail lohnt.
Letztendlich sind hier 'der Fantasie' wohl keine Grenzen gesetzt.
So lange man 'normal' arbeitet und auch nicht plant, daran etwas zu ändern, dürfte die bereits auch vorher regelmäßig zugesandte Renten'information' meist ausreichend sein. Die Renten'auskunft' enthält allerdings wesentlich mehr Details und auch Berechnungen (also mehr Papier...), deshalb wird die routinemäßig nicht so oft verschickt.
Für weitere Nachfragen zu diesem § hier die komplette GRA dazu:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0101_125/gra_sgb006_p_0109.html
Hallo siehe hier,
danke erst mal für die ausführliche Antwort.
Ich bin jetzt 46 und habe bis letztes Jahr für die Ausbildungszeiten nachbezahlt. Ich habe aktuell ein serh gutes Einkommen und zahle (aus Angestelltenverhältnis) fast bis zum Höchstbetrag RV-Beiträge - die Nachzahlung hat sich also recht gut bei der Steuer bemerkbar gemacht.
Aus verschiedenen Gründen gehe ich davon aus, dass sich meine gesamtes zu versteuerndes Einkommen in den nächsten Jahren verschlechtern wird, so dass die Absetzbarkeit der Beiträge gem. 187a SGB VI für mich ungünstiger sein wird.
Kann ich jetzt der DRV schreiben "Ich möchte jetzt schon gem. § 187a SGB VI Beiträge zur Minderung Rentenabschlägen einzahlen, da sich das aktuell bei mir steuerlich besser rechnet." ... und die DRV müsste/würde das so akzeptieren??
Ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass das so einfach sein soll.
Was mir gerade auffällt: Die Altersgrenze "55 Jahre" gilt doch für den normalen Versand der Rentenauskunft; diese habe ich auch schon mehrfach angefordert und erhalten. Es geht uns hier aber um die spezielle Rentenauskunft für die Abschläge - und die bekommt man doch normalerweise erst ab 50.
Danke
Hannes
@siehe hier hat den § 187 falsch zitiert. Es ist natürlich eine Ausgleichszahlung ab dem 50. Lebensjahr erlaubt.
Das „berechtigte Interesse“ zur einer früheren Zahlung ist nicht genau spezifiziert.
Daher wenden Sie sich an Ihren zuständigen Rententräger mit Ihrer Begründung des Interesses an einer vorzeitigen Ausgleichszahlung und warten Sie die Entscheidung darüber ab. Hier im Forum wird man Ihnen da keine allgemein gültige Beispiele nennen können.
[quote=376327]@siehe hier hat den § 187 falsch zitiert. Es ist natürlich eine Ausgleichszahlung ab dem 50. Lebensjahr erlaubt.
Das „berechtigte Interesse“ zur einer früheren Zahlung ist nicht genau spezifiziert.
@Berater,
richtig, „berechtigte Interesse“ ist immer fallspezifisch zu bewerten.
Der von @siehe hier zitierte §187 SGB VI bezieht sich auf den "Versorgungsausgleich = Scheidung"
Hallo Hannes,
das von mir eingesetzte Zitat stammt aus den GRA (gemeinsame rechtliche Anweisungen) zu § 109 SGB VI
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0101_125/gra_sgb006_p_0109.html#doc1575170bodyText13
der zum § 187a SGB VI korrespondiert(hier ebenfalls die GRA dazu:)
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0176_200/gra_sgb006_p_0187a.html
'Falsch' war insofern der 'Zitattitel' mit §187 SGB VI - dem dazu noch das 'a' fehlte :-(.
Für dieses Versehen und die entstandene Irritation möchte ich mich entschuldigen.
Somit wäre aber nur 'geklärt', dass die Auskunft bei berechtigtem Interesse auch früher eingeholt werden kann. Ob dies tatsächlich dann auch zu einer vorzeitigen Zahlung berechtigt, beantwortet Ihnen morgen der Experte bzw. rechtsverbindlich Ihre zuständige DRV direkt.
Einen schönen Abend!
Hallo Franz,
grundsätzlich erhalten Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres alle drei Jahre eine Rentenauskunft. Bei berechtigtem Interesse ist eine Auskunftserteilung auch an jüngere Versicherte möglich.
Nach § 187a SGB VI besteht nach Vollendung des 50. Lebensjahres ein berechtigtes Interesse, die für eine Ausgleichszahlung notwendige Rentenauskunft zu beantragen. Zahlungen nach § 187a SGB VI sind daher grundsätzlich ab Vollendung des 50. Lebensjahres möglich. Im Einzelfall kann die Rentenauskunft und damit die Ausgleichszahlung bei Nachweis eines berechtigten Interesses auch früher beantragt werden.