Hallo Hans,
wie von W*lfgang bereits dargelegt, können Sie den Abschlag für die Altersrente für langjährig Versicherte ausgleichen und dann in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gehen. Die Einzahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen zieht keine Verpflichtung nach sich dann auch tatsächlich in diese Altersrente einzutreten, für die Sie die Abschläge ausgeglichen haben.
Hierzu gibt es allerdings mehrere Fallgestaltungen:
1. Fall: Sie haben erklärt Sie gehen mit 63 Jahren in Rente und haben bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht den kompletten Abschlag ausgeglichen. Sie möchte nun aber noch nicht die Rente beantragen. Dies ist ohne weiteres möglich, aber Sie können nun keine weitere Einzahlungen mehr tätigen.
2. Fall: Sie haben erklärt Sie gehen mit 63 Jahren in Rente und haben bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht den kompletten Abschlag ausgeglichen. Sie gehen zu diesem Zeitpunkt in Rente. Nun können Sie noch weitere Einzahlungen leisten bis zum Erreichen Ihrer individuellen Regelaltersgrenze.