Hallo Hans,
mit diesem Antrag wird nur fiktiv der künftige Abschlag bei 'irgendeiner' vorgezogen Altersrente mit Abschlag errechnet - geschickterweise stellt man den Ausgleichsantrag für die Rente mit dem höchstmöglichem Abschlag/63 für langjährig Versicherte.
Eine Bindungswirkung/Verpflichtung, dann auch genaue diese Altersrente zu diesem Zeitpunkt überhaupt zu beantragen, gibt es nicht.
Sie können genauso gut jeden späteren Altersrentenbeginn/oder früher möglichen (Schwerbehinderung) mit kleinerem oder keinem Abschlag wählen und sogar bis zur Regelaltersgrenze oder sogar darüber hinaus mit dem Altersrentenbeginn warten.
Mit der Ausgleichszahlung 'kaufen' Sie sich lediglich weitere Entgeltpunkte (EP), um rein rechnerisch eine volle/abschlagsfrei Rente zu erhalten. Diese erkauften EP bleiben bei jedem spätere/früheren Rentenbeginn ontop erhalten/steigern auch eine dann ohnehin abschlagsfreie Rente.
Gruß
w.