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Experten-Antwort

Rentenabschläge ausgleichen, Verwirrung !

von Rüdiger07.08.2018 | 16:18
435 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich habe Anfang Februar einen Brief mit Fragen an die DRV Berlin geschickt. Heute ist die Antwort darauf im Briefkasten. Weil mir das zu lange ging, war ich dazwischen bei der Rentenberatung vor Ort. Nun habe ich eine widersprüchliche Aussage zwischen Rentenberatung, Forum hier und dem Brief. Ich fragte, wenn ich Abschlagszahlungen, weil ich als schwerbehinderter früher in Rente gehen möchte (-10,8%), jetzt bereits ausgleiche, ob sich diese Einzahlungen in die DRV rentensteigernd bei der Erwerbsgemindertenrente auswirken, falls ich vor meinem Renteneintritt 2024 erwerbsgemindert werden sollte ? Hier und bei der Rentenberatung sagte man ja. In dem Brief aus Berlin steht nun nein. Was stimmt jetzt ? Danke ! Rüdiger

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Rüdiger,

Sie geben an, dass sie nicht erwerbsgemindert sind und auch nicht beabsichtigen eine Rente wegen Erwerbsminderung zu beantragen. Sie beabsichtigen Ausgleichszahlungen vorzunehmen für max. 10,8% Abschlag bei Renteneintritt mit 61 Jahren und 8 Monaten.

Dazu wäre es erforderlich die genannten Formulare auszufüllen bzw. bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe aufnehmen zu lassen.

Ob sich geleistete Ausgleichszahlungen bei einer evtl. zu beantragende Rente wegen Erwerbsminderung auswirken hat „76a, es wird noch heißer“ beantwortet.

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8 Antworten

Fastrentneram 07.08.2018 | 16:57
Ich kann Ihnen nur empfehlen sich zwei Proberentenberechnungen zu einem von Ihnen fiktiv gewählten Beginn einer EM-Rente zu beantragen. Eine Berechnung ohne Ausgleichszahlung und eine mit einberechneter Ausgleichszahlung für Abschläge einer späteren Altersrente, Dann haben Sie einen konkreten Vergleich mit den erfolgten Berechnungen. Da Sie Abschläge einer EM-Rente nicht ausgleichen können und die Ausgleichszahlung erst bei Inanspruchnahme der Altersrente zum Tragen kommt, könnte ich mir auch vorstellen, dass eine EM-Rente nicht steigt.
Rüdigeram 07.08.2018 | 17:33
Zitat von 76a, und es wird noch heißer anzeigenausblenden
Also einfach ausgedrückt, die Einzahlungen müssen getätigt, registriert worden sein, bevor man als erwerbsgemindert anerkannt wird ? Das meinte vielleicht der Brief aus Berlin ? Was bei mir der Fall wäre. Ich bin schwerbehindert, aber bisher nicht erwerbsgemindert, habe auch keinen Antrag gestellt, beabsichtige es auch nicht, habe einen Arbeitsplatz.
Rüdigeram 07.08.2018 | 17:16
Zitat von Fastrentner anzeigenausblenden
Hallo Fastrentner, noch eine Verständnisfrage dazu. Zählt der frühestmögliche Zugang zur Rente als schwerbehinderter auch als Altersrente ? Das wäre bei mir mit 61 Jahren und 8 Monate. Oder meinen Sie damit die den Rentenzugang ohne Abschläge, das wäre bei mir mit ca. 65 Jahre. Auf diese Beiden Rentenformen, wirkt sich aber eine zusätzliche Abschlags-Ausgleichs-Einzahlung bei der DRV auf jeden Fall rentensteigernd aus. Also auch auf meine Rente mit 61 Jahre und 8 Monate. Danke ! Rüdiger
76a, und es wird noch heißeram 07.08.2018 | 17:19
hier die Lösung: Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (§ 187a SGB VI) oder Beiträge aufgrund einer Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse (§ 187b SGB VI) NUR berücksichtigt werden, wenn der Zeitpunkt der Zahlung VOR dem Eintritt der Erwerbsminderung liegt. Diese leistungsrechtliche Einschränkung ergibt sich aus § 76a Abs. 3 SGB VI, der nach seinem Wortlaut an § 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI anknüpft. DANACH dürfen für freiwillige Beiträge und damit auch für Beiträge nach den §§ 187a, 187b SGB VI keine Entgeltpunkte bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ermittelt werden, wenn die Beiträge erst nach Eintritt des für die Rente maßgebenden Leistungsfalls gezahlt wurden oder als gezahlt gelten (siehe Abschnitte 3.1.1, 3.1.2, 4.1.1, 4.1.2, AGFAVR 4/96, TOP 2). Werden die Beiträge nach den §§ 187a, 187b SGB VI erst nach Ablauf der angemessenen Frist und ab dem Eintritt der für die Rente maßgebenden Erwerbsminderung gezahlt, können sie nur für einen späteren Leistungsfall angerechnet werden.
suchenwiam 07.08.2018 | 18:54
Nach meinen unverbindlichen Abschätzungen werden für 2018 gut 25% der freiwilligen Einzahlungen durch Steuerminderung abgedeckt. Spannend wird es 2020: da bekomme ich 55k Abfindung, nach Fünftelregel versteuert. Mit V0210-Resten und V0060 könnte bis zu 80% durch Steuerminderung abgedeckt sein. Aber das ist spekulativ... wer weiß, wie 2021 das Steuerrecht aussieht? Man kann bei DRV/Finanzamt spekulieren, und an den Börsen... zur Risikominimierung sollte man beides tun...
suchenwiam 07.08.2018 | 18:29
Bei EM-Renten kenne ich mich nicht aus. Aber schon bei der normalen Rente für langjährig Versicherte (min. 35 Jahre) gibt es zwei verschiedene Fälle: - Ausgleich für Abschlag wegen vorgezogener Rente: Formular V0210, wirksam (mit Abschlag) bei Rentenantritt - freiwillige Beiträge bei Rentenbezug: Formular V0060, wirksam (ohne Abschlag) bei Regelalter. Wichtig ist da vor allem die steuerliche Behandlung als Sonderausgaben Altersvorsorge. Beide kann man, zusammen mit Pflichtbeiträgen AG+AN, bis zur Höchstgrenze (Höchstbeitrag Knappschaft) angeben, und 2018 werden 88% anerkannt und mindern das zu versteuernde Einkommen (und damit die Steuerschuld). Theorie hatte ich da schon (Wikipedia), die Praxis kommt mit meinem Steuerbescheid für 2018 (nächstes Jahr).
W*lfgangam 07.08.2018 | 18:46
Zitat von Rüdiger anzeigenausblenden
Hallo Rüdiger, Sie können jetzt sogar Abschläge auf die vermeintlich 'normale' Altersrente ab 63 ausgleichen (bis 14,4 %), da Sie weder eine EM-Rente erhalten, noch der GdB zwingend bis zur Altersrente vorliegen muss/gesichert ist (!) - auch wenn Sie den unbefristet haben/ist für den Antrag auf Ausgleichszahlung völlig Wurst. Sie kreuzen im Vordruck V0210 schlicht Ihre 'Wunschrente'/"Altersrente für langjährig Versicherte" an, um den Ausgleichsbetrag errechnen zu lassen ...und zahlen dann /häppchenweise nach Bedarf, was Sie bereit sind, dafür aufzubringen. Einfacher geht es doch nicht - in welche Beratungsstelle sind Sie da nur geraten ... ;-) Gruß w.
Nicht mit miram 08.08.2018 | 12:01
Hallo, überlegen Sie sich das genau mit den Ausgleichszahlung en z.b. 10,8% . Meine Abschläge von 10,8% werde ich kompensieren durch meine Abfindung von 60.000 Netto . Beispiel: 10,8% = 180,00 Rente Brutto abzüglich 11 % KV/PV = 160,20 Netto Rente weniger . 60.000 : 160,00 (kaufm. Abgerundet) = 375 Monate Mfg
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