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Experten-Antwort

Rentenabschläge nach Ende der Altersteilzeit

von Jürgen06.03.2015 | 16:42
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4 Antworten

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Hallo zusammen, am 01.06.2015 könnte eigentlich meine Altersrente nach Ende meiner Altersteilzeit beginnen. Ich bin dann 62 Jahre alt, meine Abschläge auf die Rente betrügen 10,8%, da ich noch die Vertrauensschutzregel erfüllt habe. Ich werde mich aber zum 01.06. erst einmal arbeitssuchend melden müssen, da die Altersrente doch sehr niedrig ausfällt. Jetzt zu meiner Frage: wenn ich statt die Rente mit 62 Jahren zu nehmen jetzt weiterarbeite, oder arbeitslos gemeldet bin, erlischt dann die Vertrauensschutzregel und die Abschläge würden dann bei späteren Rentenbeginn z.B. mit 64 höher ausfallen und nicht mehr zum 65 Lebensjahr berechnet, oder bleibt es dann auch bei der alten Vertrauensschutzregel? Vielen Dank für IhreAntworten

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Es ist so wie bereits gesagt.

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3 Antworten

W*lfgangam 07.03.2015 | 12:18
Ergänzend: Die AR nach Alo/ATZ ist nur bis Jahrgang '51 möglich. Die ab 62 mögliche AR für langj. Versicherte nach ATZ besagt, dass insofern (unverfallbarer!) Vertrauensschutz besteht, als dass die ATZ-Vereinbarung vor 2007 abgeschlossen worden ist. Die Verschiebung des Rentenbeginns um 1 Jahr auf 63 verkürzt den Abschlag auf 7,2 %. Läuft das ALG die vollen 2 Jahre durch, Rentenbeginn dann mit 64, sind nur noch 3,6 % Abschlag fällig. Wenn das ALG ähnlich hoch ist wie die (gekürzte) Rente, würde sich das durchaus rechnen, zumal die Rente ja auch um 1-2 weitere Beitragsjahre anwächst. Gruß w. PS: Nach meinem aktuellen Kenntnisstand wird das ALG sogar auf Basis des letzten vollen Bruttoentgelts berechnet und nicht nach dem halben Brutto aus der ATZ-Phase.
LSam 07.03.2015 | 11:52
Hallo 'Jürgen', Nach meinem Kenntnisstand verfallen Vertrauensschutzregelungen für Altersrenten nicht. Zu beachten ist allerdings, das bis gewähltem späteren Rentenbeginn nicht neue Rechtsregelungen in Kraft treten, die etwas anderes festlegen. . Ein späterer Rentenbeginn für eine gleiche Altersrentenart führt im Normalfall zur Minderung der Abschläge. . Für Altersrenten wegen "Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit" spielt jedoch das Geburtsjahr und das Alter zum Zeitpunkt Rentenbeginn eine Rolle. . Mit Bezug auf Ihre Angaben müssten sie 1953 geboren sein. Sie können diese Rentenart vor dem 63. Lebensjahr nur in Anspruch nehmen, wenn Sie Vertrauensschutz-Regelungen in Anspruch nehmen können. Das wären u.a.: - 01.01.2004 arbeitslos waren oder - das Arbeitsverhältnis durch eine vor dem 01.01.2004 erfolgte Kündigung oder Vereinbarung . nach dem 31.12.2003 beendet wird oder - das Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2014 beendet worden ist und Sie an diesem Tag be- . schäftigungslos waren oder - vor dem 01.01.2014 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben. . Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, können sie frühestens ab dem vollendeten 63. Lebensjahr diese Rentenart in Anspruch nehmen mit Minderungen für 24 Monate = 7,2%. Jeder Monat späterer Beginn mindert den Abschlag um 0,3%.
Jürgenam 07.03.2015 | 12:51
Hallo LS, hallo Wolfgang, Sie Beide haben mir bereits sehr geholfen. Ihre Antworten beinhalten exakt das, was ich wissen wollte. Vielen Dank. Jürgen
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