Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Rentenabschlag vermeiden durch Ausgleichszahlungen

von Albert Lechner25.04.2016 | 12:21
4874 Ansichten
39 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo zusammen, ich möchte mit 63 in Rente gehen UND ggf. die Abschläge durch eine Einmalzahlung vermeiden. Alle Voraussetzungen sind erfüllt, alles ist berechnet. Auszugleichen sind max. 6,42 Entgeltpunkte bzw. 188 Euro. Dennoch 2 Fragen: 1) Startet meine Rente mit 188 Euro mehr oder mit 188 Euro PLUS der bis dahin erfolgten Rentenerhöhungen? 2) Kann die einmal berechnete Einmalzahlung auch über 2 Jahre verteilt erfolgen? Vielen Dank für Eure Hilfe!

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

5
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Albert Lechner,

„Rentenversteher“ hat´s wirklich verstanden.

Sind Beträge gezahlt worden, wird – unabhängig davon, ob der Versicherte die Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch nimmt – aus ihnen bei jeder Rente ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt

(§ 66 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI, § 76 a SGB VI). Die Beiträge im Forum von “Vor der Rente” sind daher falsch. Der Zuschlag an Entgeltpunkten nimmt daher auch an den Rentenanpassungen teil.

Ausgangswert für den prognostischen Beitragsaufwand zum Ausgleich einer Rentenminderung ist der Wert der persönlichen Entgeltpunkte, der durch vorzeitige Inanspruchnahme der Rente „verloren“ geht. Dieser wird ermittelt, indem die Summe aller erworbenen Entgeltpunkte aus Beitragszeiten, Beitragsfreien Zeiten, Zuschlägen an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten usw. mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente ist der Zugangsfaktor kleiner als „1,0“; er mindert sich um den Wert „0,03“ pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme. Der individuelle Wert für den einzelnen Versicherten kann der Rentenauskunft nach § 109 Abs. 4 Nr. 4 SGB VI („Prognoseauskunft“), Anlage 6, entnommen werden.

Daher nur nochmals zur Klarstellung, der in der bei Ihrem Rentenversicherungsträger angeforderten (Prognose-)Auskunft genannte Betrag bleibt in der genannten Höhe maßgebend, sofern eine eventuelle Zahlung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Auskunft erfolgt. Bei einer späteren Zahlung wird der erforderliche Betragsaufwand erneut berechnet (bzw. werden die aus der Zahlung entstehenden Zuschlagsentgeltpunkte „neu“ ermittelt); hier kann sich eine Veränderung gegenüber den Werten der Auskunft ergeben, falls sich zwischenzeitlich das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Durchschnittsentgelt und/oder die Höhe des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung änderte.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Albert Lechner,

Sie haben nicht Recht. Der Abschlag für die Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente greift für alle Entgeltpunkte, auch für die „Zugekauften“. Daher werden Sie aber bereits (mehr) Entgeltpunkte zugekauft haben, als sich tatsächlich durch den Abschlag ergeben.

Beispiel:

Normalerweise 100 EP (Entgeltpunkte) bei Rentenbeginn;

Durch vorzeitigen Rentenbeginn ergäbe sich ein Abschlag von 10 Prozent (nur Beispiel, ob tatsächlich möglich, sei hier einmal dahingestellt) also 100 EP – 10 EP (10 % Abschlag) sind 90 pEP (persönliche Entgeltpunkte).

Um diesen Abschlag auszugleichen kaufen Sie keine 10 EP sondern 11 EP ein.

Daher 100 EP + 11 EP sind 111 EP hiervon 10 Prozent Abschlag, also

111 EP – 11 EP (10% Abschlag) gibt 100 pEP.

Wenn Sie sich dann doch entschließen sollten nicht vorzeitig in Rente zu gehen, dann bleibt es bei den 111 EP´en (bzw. da kein Abschlag = persönlichen Entgeltpunkten). Sollten Sie über den ursprünglich geplanten abschlagsbehafteten Rentenbeginn hinaus weiterarbeiten, dann erhöhen Sie die 111 EP noch zusätzlich aufgrund der sich in dieser Zeit aus der Beschäftigung ergebenden Entgeltpunkten.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Hallo LS,

wir haben Ihre Frage an die Technik weitergegeben und melden uns an dieser Stelle, sobald es etwas Neues gibt.

Herzliche Grüße aus der Redaktion!

Moderation · 4Ihre Vorsorge

Hallo LS,

zu Ihrer technischen Frage, ob Forumsbeiträge begrenzt sind, haben wir nun eine Rückmeldung erhalten. Es gibt tatsächlich eine maximale Zeichenzahl pro Beitrag - das liegt zum einen daran, dass SPAM-Nachrichten so weniger leicht in Threads geraten können. Zum anderen soll unser Forum einen Dialog ermöglichen, der bei einer unbegrenzten Zeichenzahl so nicht gegeben werde. Über die maximale Zeichenlänge kann man natürlich streiten - wir hoffen, Sie bleiben uns dennoch gewogen.

Herzliche Grüße aus der Redaktion!

Moderation · 5Ihre Vorsorge

Hallo LS,

ist erledigt.

Herzliche Grüße aus der Redaktion

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

34 Antworten

SuchenUndFragenam 25.04.2016 | 12:30
zu 1) Die Rentenerhöhungen beziehen sich auf eine Erhöhung des Wertes für die Entgeltpunkte. Ihre 6,42 Entgeltpunkte haben derzeit einen Wert von 188 Euro - und haben zum Zeitpunkt des Rentenbeginns einen "neuen" Wert. zu 2) "Die errechneten Beiträge bleiben maßgebend, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der besonderen Rentenauskunft gezahlt werden." - Steht auf der zugehörigen Infoseite http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_…
Rentenversteheram 25.04.2016 | 13:00
Es sind sogar Teilzahlung bis zu 5 Jahre möglich, was steuerrechtliche durchaus Sinn ergeben kann. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass sich bei Teilzahlung der Gesamtbetrag erhöhen kann, wenn sich die Berechnungsgrundlagen verändern. siehe auch http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… mfg
Albert Lechneram 25.04.2016 | 12:46
Vielen vielen Dank für die schnelle Antwort! Das bedeutet also: zu 1) Meine "zusätzliche" Rente mit 63 startet mit 6,42 Entgeltpunkten multipliziert mit dem zu diesem Zeitpunkt (2023) gültigen Wert eines Entgeltpunkts? zu2) Wäre es möglich, einen Antrag im November 2016 so zu stellen, dass ich im Dezember 2016 die Hälfte des Betrags bezahle und im Januar 2017 die andere Hälfte (steuerlich gut!)?
Albert Lechneram 25.04.2016 | 13:12
Vielen Dank, lieber Rentenversteher. Ich interpretiere den Gesetzestext so, dass bei Bescheid Mitte November 2016 die Zahlungsfrist bis Mitte Februar 2017 läuft und der JAHRESWECHSEL mit einem evtl. steigenden Durchschnittsentgelt völlig UNSCHÄDLICH ist. Sehe ich das richtig?
Rentenversteheram 25.04.2016 | 13:40
Wenn sie innerhalb von 3 Monate alles auf einmal begleichen ändert sich an dem festgestellten Beitragsaufwand meiner Meinung nach nichts. Würden sie aber einen Teil in 2016 und den Rest in 2017 dann läge ja eine Teilzahlung vor. In diesem Fall ist folgende Anweisung zu befolgen und der Restbeitragsaufwand wird ermittelt: http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Hier bin ich mir aber nicht 100% sicher und ein Experte weiß sicherlich mehr. mfg
Albert Lechneram 25.04.2016 | 14:09
Danke, lieber Rentenversteher (das Wort trifft bei Ihnen wirklich zu!). Nochmal kurz zu Frage 1: Sehe ich das richtig, dass meine "zusätzliche" Rente mit 63 mit den 6,42 Entgeltpunkten multipliziert mit dem zu diesem Zeitpunkt (2023) gültigen Wert eines Entgeltpunkts startet, also z.B. 32€ statt der heutigen 29,21€? Danke und schöne Woche!
W*lfgangam 25.04.2016 | 19:44
Zitat von Albert Lechner anzeigenausblenden
Hallo Albert Lechner, JA. EP sind das eine/feststehend, der aktuelle Rentenwert bei Rentenbeginn und künftigen Anpassungen das andere - ob Sie nun bereits Rentner sind oder es erst werden, wann Sie die EP 'erwirtschaftet' haben (oder hier durch Beitragsentrichtung Zuschlags-EP dazu gewonnen haben), spielt keine Rolle. Bis zum Ableben ist das dynamisch im EUR-Betrag ...und sogar für etwaige Hinterbliebene geht es so weiter, jährliche Rentenanpassungen gehen dafür immer oben drauf. Gruß w.
Vor der Renteam 25.04.2016 | 19:41
Zitat von Albert Lechner anzeigenausblenden
Wenn ich die Frage richtig verstanden habe, würde ich sie verneinen. Sie gleichen den Abschlag aus. Das ist keine Rentenerhöhung. Bsp.: Sie würden mit 63 45 RP haben und somit eine Anwartschaft von ca. 1314 €. Mit der Rentenminderung wären es nur 1126 €. Diese gleichen sie aus. Dass diese dann 45 RP in 2017 etwas höher sind als heute, ist klar, schläg doch im Juli die Rentenerhöhung zu. Würden sie regulär die knapp zwei Jahre weiterarbeiten, hätten sie ggf. 47 RP und 1373 €. Sie können einzahlen, was sie wollen, auf diesen Endwert würde sie nie kommen. Etwas anderes wäre, sie würden den Ausgleich leisten und tatsächlich länger arbeiten. Dann entsteht eine höhere Anwartschaft, eine höhere Rente. An ihrer Stelle würde ich mir das überlegen. Mit ihrem Kapital von 47000+x könnten sie 10,5 Jahre überbrücken. Da sie sicher noch mehr in der Hinterhand haben, würde ich für einen Kompromiss plädieren. Sie arbeiten etwas länger und zahlen nichts ein. Steuerlich betrachtet, dieser Link: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Die Verteilung auf mehrere Jahre macht sicher mehr Sinn als die Nachteile einer Nachberechnung. Überlegen sie in Ruhe, sie haben ja noch Zeit.
Albert Lechneram 25.04.2016 | 20:33
Hallo und vielen Dank für die beiden letzten Antworten, die aber leider widersprüchlich sind. Ich versuchs mal einfach, da ich mich vermutlich umständlich ausgedrückt habe: Was "kaufe" ich mit den ca. 45.000 Euro? Eine feste Eurosumme mit 63 (in 2023), in meinem Fall 188 Euro ODER normale Entgeltpunkte, in meinem Fall 6,41, deren Eurowert ja bis 2023 steigen würde? Sorry nochmal und danke für die Hilfe!
Vor der Renteam 25.04.2016 | 22:09
Sie kaufen weder das Eine noch das Andere! Sie hätten im Bsp. die 1314 €, die sie sich erarbeitet haben, bei einem Rentenfaktor (RF) von 1. Der gilt aber nur, bei normalem Rentenverlauf. Leider vermindert sich der RF für jeden Monat Abschlag um 0,3%. Im Jahr 3,6%. Dann hätten sie im Bsp. 1-0,036=0,964. Dieser verminderte RF führt zu 1314*0,964=1267 €. Wenn sie die "1314" behalten wollen, müssen sie ausgleichen. Sie kaufen dadurch aber keine zusätzlichen Punkte. Das wird viell. klarer, wenn sie sich vorstellen, dass sie "zwei Jahre länger" Rente beziehen als andere. :) Die Faustformel ist etwa 250€ für 1 € Rente/Monat.
W*lfgangam 25.04.2016 | 22:34
Zitat von Vor der Rente anzeigenausblenden
...damit kann jeder Normal-Versicherte wirklich was anfangen - danke dafür/hoffentlich kein Berater/von wo auch immer ;-) > Was "kaufe" ich mit den ca. 45.000 Euro? Eine feste Eurosumme mit 63 (in 2023), in meinem Fall 188 Euro ODER normale Entgeltpunkte, in meinem Fall 6,41, deren Eurowert ja bis 2023 steigen würde? Ok Albert, auch wenn Sie ein wenig 'begriffsstutzig' sind, nochmal: Sie erkaufen sich Entgeltpunkte/die 6,41 eben - UND die steigen im Wert von Jahr zu Jahr, bis Sie in Rente gehen und dann ALLE EP (Ihre bis dahin erarbeiteten und die nachgekauften) einen nach allen Anpassungen höheren Wert haben. Nu muss es aber sitzen - nö?!! :-) Gruß w.
Albert Lechneram 25.04.2016 | 23:03
Hallo W., Freu mich sehr, dass sie mich trotz meiner Begriffsstutzigkeit unterstützen. tut echt gut. Noch eine Zusatzfrage: Unterliegen die 6,41 zusätzlichen Entgeltpunkte mit 63 wieder den 12 Prozent Abschlägen. Danke!
Vor der Renteam 26.04.2016 | 02:31
Lieber W*lfgang, sie unterstützen schon seit Jahren das Forum und ich schätze sie sehr! Ich bin hier nur sporadisch anwesend, weil ich noch voll im Erwerbsleben stehe und auch noch andere Schwerpunkte habe. Diese "Begriffsstutzigkeit" ist aber leider weiter verbreitet als man denkt. :) Ich hatte auch mal diese Vorstellung von Albert, nur bin ich mittlerweile etwas ernüchtert: Sie können sich durch diese Ausgleichszahlungen keine Rentenerhöhungen für die Zukunft kaufen! Sie bekommen keine zusätzlichen EP und können nur den "Besitzstand" erhalten. Und das für viel Geld! (Siehe das Bsp. oben.) Zusätzliche Mittel in die DRV einzubringen wäre auch mein Wunsch! Die LVA BW hat nicht umsonst seit Jahren eine Initiative eines zusätzlichen Rentenkontos gestartet. Leider wird das in Berlin negiert - weil die eben ganz anders abgesichert sind. Ein zusätzliches Rentenkonto bei der DRV würde bei ca. 1,4% an Kosten eine tatsächliche Rentensteigerung ermöglichen. Leider bis dato eine Illusion. Dafür lebt "Riester" weiter... Wer zusätzliche Mittel in die RV einbringen will, hat nur die Möglichkeit, Ausgleichszahlungen einzubringen und zusätzlich länger zu arbeiten. Ein scheinbarer Widerspruch, das gebe ich zu. Aber nur so geht es!
Albert Lechneram 26.04.2016 | 08:02
Leute, versucht doch bitte einfach mal emotionsfrei die ganz einfache Frage zu beantworten, was ich nun für meine heutige Einmalzahlung bekomme wenn ich 2023 mit 63 in Rente gehe: A) Einen fixen, heute schon bekannten Eurowert von 188€, also einen Besitzstand, wie "Vor der Rente" sagt, oder B) Entgeltpunkte, die bis 2023 alle Erhöhungen mitmachen, wie W*lfgang sagt oder C) Etwas ganz anderes, aber dann versucht es bitte einem Begriffstutzigen nochmal zu erklären, auch oder gerade wenn das eine Herausforderung zu sein scheint. Danke Euch für eure Geduld Albert
Albert Lechneram 26.04.2016 | 08:04
Leute, versucht doch bitte einfach mal emotionsfrei die ganz einfache Frage zu beantworten, was ich nun für meine heutige Einmalzahlung bekomme wenn ich 2023 mit 63 in Rente gehe: A) Einen fixen, heute schon bekannten Eurowert von 188€, also einen Besitzstand, wie "Vor der Rente" sagt, oder B) Entgeltpunkte, die bis 2023 alle Erhöhungen mitmachen, wie W*lfgang sagt oder C) Etwas ganz anderes, aber dann versucht es bitte einem Begriffstutzigen nochmal zu erklären, auch oder gerade wenn das eine Herausforderung zu sein scheint. Danke Euch für eure Geduld Albert
Feliam 26.04.2016 | 09:38
Wolfgang hat recht. Die gezahlten Beiträge werden zum Zeitpunkt der Zahlung in EP umgewandelt und unterliegen genauso den Erhöhungen wie alle anderen bisher erworbenen EP.
Albert Lechneram 26.04.2016 | 08:04
Leute, versucht doch bitte einfach mal emotionsfrei die ganz einfache Frage zu beantworten, was ich nun für meine heutige Einmalzahlung bekomme wenn ich 2023 mit 63 in Rente gehe: A) Einen fixen, heute schon bekannten Eurowert von 188€, also einen Besitzstand, wie "Vor der Rente" sagt, oder B) Entgeltpunkte, die bis 2023 alle Erhöhungen mitmachen, wie W*lfgang sagt oder C) Etwas ganz anderes, aber dann versucht es bitte einem Begriffstutzigen nochmal zu erklären, auch oder gerade wenn das eine Herausforderung zu sein scheint. Danke Euch für eure Geduld Albert
Albert Lechneram 26.04.2016 | 10:06
Hallo Experte und Feli, Danke hierfür. Ich habe mit 63 dann meine normalen bis dahin gesammelten Entgeltpunkte z.B. 54, die um 12% gekürzt werden PLUS die "gekauften" 6,41 Entgeltpunkte, die NICHT gekürzt werden. Richtig? Oder wird das anders berechnet? Viele Grüße und sorry, aber ich muss mir genau ausrechnen, ob sich das lohnt...
Albert Lechneram 26.04.2016 | 09:56
Danke Feli, 2 zu 1, dann will ich es mal glauben
LSam 26.04.2016 | 16:08
Hallo User Lechner . Will vorangestellt anmerken, dass: - Ausgleichszahlungen stets bis Vormonat Rentenbeginn zu leisten sind - Ausgleichszahlungen nur in der Höhe vorgenommen werden dürfen, die der errechneten ..Summe entsprechen, die für den vorgezogenen Rentenbeginn als Betrag ermittelt wurde. - Ausgleichszahlungen führen nicht zu zusätzlichen Entgeltpunkten, sie kompensieren lediglich ..eine/n Berechnete/n Minderung/Verlust wegen vorzeitigem Rentenbeginn. . Wenn die Ermittlung des Ausgleichsbetrages vom Rentenversicherungsträger vorgenommen wurde, müssen Sie ihm ja dazu auch den voraussichtlichen Rentenbeginn im Jahr 2023 mitgeteilt haben, woraus sich dann die 6,4200 EGPT als Minderung ergeben haben . Der auszugleichende Betrag errechnet sich ausschließlich aus der Summe Entgeltpunkte (EGPT), die vom RV-Träger wegen des vorgezogenen Rentenbeginns explizit für die Minderung ermittelt wurden. (hier die von Ihnen genannten max. 6,4200 EGPT die, multipliziert mit dem Rentenwert, für West, im Augenblick 29,21€, aufgerundet 188 € Minderung ergeben). . Wenn Sie durch eine Einmalzahlung oder Teilzahlungen die Minderung wegen vorgezogenem Rentenbeginn in vollem Umfang ausgleichen, hier wiederum die genannten max. 6,42 EGPT, wird genau aus diesem Grund keine weitere Minderung mehr wirksam. . Der Rentenartfaktor, mit dem man die Summe EGPT zur Ermittlung der Bruttorente multipliziert ist dann -- 1,0 – Für die Berechnung der Bruttorente, egal ob Rentenbeginn der 01.05.2016, der 01.07.2016 oder der 01.03.2023 ist, verbleibt es in diesem Fall bei der Summe EGPT ohne Minderung, die zum Zeitpunkt Monat vor Rentenbeginn ermittelt wurde. (49,7678) Nach Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert, der zum Zeitpunkt Rentenbeginn gilt, egal wann das ist, ergibt sich daraus die ungekürzte Bruttorente. . Die 6,4200 EGPT verlieren ihre Bedeutung, waren lediglich Grundlage für die Errechnung des Ausgleichsbetrages Eine „zusätzliche“ Rente entsteht, wenn überhaupt, nur in begrifflichem Sinne, wenn sie die Summe EGPT mit und ohne Minderung miteinander vergleichen. . Die 188€ haben für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages überhaupt keine Bedeutung, wurden meines Erachtens nur von Ihnen oder auch der DRV als Wert in Euro für die Minderung errechnet. Der Betrag ergibt sich aber nur, wenn man sich auf den momentan gültigen Rentenwert 29,21 bezieht, noch gültig bis 30.06.2016 . Wenn die Berechnung am 05.07.2016 vorgenommen worden wäre, würde der Betrag aus der Minderung bei gleicher Zahl Monate des früheren Beginns (6,4200 * 30,45) = 195,49€ entsprechen. . Nur dann, wenn Sie die Ausgleichszahlung bis Vormonat Rentenbeginn nicht in vollem Umfang des Gegenwertes für die 6,4200 EGPT vornehmen, wird für den Differenzbetrag ein neuer „Rentenartfaktor“
Albert Lechneram 26.04.2016 | 18:09
Hallo Experte und LS, jetzt hatte ich nach dem Post von "Experte" geglaubt, die Sache voll verstanden zu haben, sogar warum die Berechnungsformel eine Division durch den Renten-Zugangsfaktor enthält. Ich kaufe 7,28 EP = 6,41/0,88 EP wegen 12% Abschlag, die nach Minderung bei Rente mit 63 wieder 6,41 Punkten entsprechen, super. So wäre auch das Thema späterer Rentenbeginn ohne jede Neuberechnung simpel möglich und zwar zu jedem Zeitpunkt zwischen 63 und 67... Und nun der Post von LS... puhhh. Allerdings glaube ich dass Eure beiden Infos auf das gleiche hinauslaufen, nämlich das Positive, dass der die einmalige Rentenausgleichszahlung voll an den jeweiligen Rentenerhöhungen teilnimmt. Ich hoffe, das seht ihr auch so :-) Und nun, zu guter letzt noch die Frage: Wenn ich nur 2/3 der von der DRV ausgerechneten Summe zahle, bekomme ich dann auch genau 2/3 der berechneten EP (linear)? Danke und Gruß an alle, die sich so redlich bemühen!
LSam 26.04.2016 | 16:52
werte User, leider ist beim Kopieren des Textes in dieses Fenster nicht mein gesamter Inhalt übernommen worden. habe ihn deshalb hier noch einmal in vollem Umfang eingestellt. Bitte die Redaktion den vorangegangenen Beitrag, der mit "Rentenartfaktor" endet, zu löschen. Halle User Lechner . Will vorangestellt anmerken, dass: - Ausgleichszahlungen stets bis Vormonat Rentenbeginn zu leisten sind - Ausgleichszahlungen nur in der Höhe vorgenommen werden dürfen, die der errechneten ..Summe entsprechen, die für den vorgezogenen Rentenbeginn als Betrag ermittelt wurde. - Ausgleichszahlungen führen nicht zu zusätzlichen Entgeltpunkten, sie kompensieren lediglich ..eine/n Berechnete/n Minderung/Verlust wegen vorzeitigem Rentenbeginn. . Wenn die Ermittlung des Ausgleichsbetrages vom Rentenversicherungsträger vorgenommen wurde, müssen Sie ihm ja dazu auch den voraussichtlichen Rentenbeginn im Jahr 2023 mitgeteilt haben, woraus sich dann die 6,4200 EGPT als Minderung ergeben haben . Der auszugleichende Betrag errechnet sich ausschließlich aus der Summe Entgeltpunkte (EGPT), die vom RV-Träger wegen des vorgezogenen Rentenbeginns explizit für die Minderung ermittelt wurden. (hier die von Ihnen genannten max. 6,4200 EGPT die, multipliziert mit dem Rentenwert, für West im Augenblick 29,21€, aufgerundet 188 € Minderung ergeben). . Wenn Sie durch eine Einmalzahlung oder Teilzahlungen die Minderung wegen vorgezogenem Rentenbeginn in vollem Umfang ausgleichen, hier wiederum die genannten max. 6,42 EGPT, wird, genau aus diesem Grund, keine weitere Minderung mehr wirksam. Der Rentenartfaktor, mit dem man die Summe EGPT zur Ermittlung der Bruttorente multipliziert ist dann -- 1,0 – Für die Berechnung der Bruttorente, egal ob Rentenbeginn der 01.05.2016, der 01.07.2016 oder der 01.03.2023 ist, verbleibt es in diesem Fall bei der Summe EGPT ohne Minderung, die zum Zeitpunkt Monat vor Rentenbeginn ermittelt wurde. (49,7678) . Nach Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert, der zum Zeitpunkt Rentenbeginn gilt, egal wann das ist, ergibt sich daraus die ungekürzte Bruttorente. . Die 6,4200 EGPT verlieren ihre Bedeutung, waren lediglich Grundlage für die Errechnung des Ausgleichsbetrages Eine „zusätzliche“ Rente entsteht, wenn überhaupt, nur in begrifflichem Sinne, wenn sie die Summe EGPT mit und ohne Minderung miteinander vergleichen. . Die 188€ haben für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages überhaupt keine Bedeutung, wurden meines Erachtens nur von Ihnen oder auch der DRV als Wert in Euro für die Minderung errechnet. Der Betrag ergibt sich aber nur, wenn man sich auf den momentan gültigen Rentenwert 29,21 bezieht, noch gültig bis 30.06.2016. . Wenn die Berechnung am 05.07.2016 vorgenommen worden wäre, würde der Betrag aus der Minderung bei gleicher Zahl Monate des früheren Beginns (6,4200 * 30,45) = 195,49€ entsprechen. . Nur dann, wenn Sie die Ausgleichszahlung bis Vormonat Rentenbeginn nicht in vollem Umfang des Gegenwertes für die 6,4200 EGPT vornehmen, wird für den Differenzbetrag ein neuer „Rentenartfaktor“
Vor der Renteam 26.04.2016 | 19:09
@Albert Ich weis jetzt nicht, was da emotionsgeladen bei ihnen ankam? Wenn ich für ein zusätzliches Rentenkonto bei der DRV plädiere, bin ich mit allen Experten der RV einig, die ich dazu schon befragt hatte. Riester ist da erheblich teurer und uneffektiver. @Verehrter Experte Ich habe nicht bestritten, dass durch zukünftige Rentenanpassungen gewisse Vorteile berechnet werden können. Das gleiche trifft zu, wenn man in der ersten Hälfte 2016 die berechnete Minderung erbringt, weil man in späteren Zeiten mehr zuzahlen müsste, da der Rentenwert gestiegen ist. Ansonsten beschreiben sie doch das, was ich oben auch anführte. Ich hatte in 2013 einen Bescheid erhalten und auch die Berechnungsformeln in mein Tabellenblatt eingefügt. Die zukünftigen Rentenpunkte sind relativ sicher, da keine grossen Zeiträume dazwischenliegen. Eine Rentenerhöhung ergab sich nicht. Diese wird nur wirksam, wenn sie tatsächlich länger arbeiten, als bei der Minderung angenommen. Das beschreiben sie auch in ihrem zweiten Post. Viell. sollten sie mal ein realistisches Fallbeispiel in den Grossrechner eingeben, damit man genau sieht, wie sich das entwickeln könnte. Es gibt doch nur zwei Möglichkeiten: Man erbringt die Minderung in vollem Umfang, dann zählt die Zeit nach dem vorgezogenen Rentenbeginn als "Plus" oder man erbringt nur Teilbeträge, die den Rentenfaktor bis zum Rentenbeginn erhöhen (verbessern), und dann um 0,3% je verlängertem Monat weiter erhöhen Richtung 1,00. So wie es der User LS beschrieben hat.
Albert Lechneram 26.04.2016 | 19:40
Zitat von Vor der Rente anzeigenausblenden
Jetzt verstehe ich überhaupt nichts mehr: In der Berechnungsformel für die Einmalzahlung kommt der "Rentenwert", also der Wert eines Entgeltpunkts doch gar nicht vor sondern lediglich das Durchschnittseinkommen und der Beitragssatz. Es ist also völlig egal (!!!) wann in 2016 ich den Betrag zahle. Richtig?
Vor der Renteam 26.04.2016 | 21:54
Da sie den Bescheid schon in der Hand halten, gilt die Dreimonatsfrist. Sie zahlen ihren errechneten Betrag ein - und gut ist es. Der User LS hat es so beschrieben: Das würde dann ca. 1900 € teurer. Das können sie genauer berechnen, da sie den Bescheid haben. Wenn sie es steuerlich splitten, würden sie für den zweiten Teil neu berechnet werden. Da gelten dann die 30,45€ oder mehr - das kommt darauf an, wie es in 2017 aussieht. Hier ein Link zum Steuerabzug: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Bewerten sie das aufgrund ihrer eigenen Daten oder fragen sie ihren Steuerberater.
LSam 26.04.2016 | 22:55
Liebe Redaktion, . auch mein zweiter Versuch des Kopierens in das Fenster ist fehlgeschlagen, es fehlt der Text nach dem Wort "Rentenartfaktor" Der Beitrag wird dadurch nicht richtig verständlich. Warum keine vollständige Wiedergabe vorgenommen wird, ist mir nicht erklärlich. Bitte Sie daher, beide Beiträge von "LS" zu löschen. . Oder gibt es eine Begrenzung für die Länge eines Beitrages? Erbitte dazu eine Aussage. Danke Würde den Beitrag dann entsprechend neu schreiben
W*lfgangam 26.04.2016 | 22:53
Zitat von Albert Lechner anzeigenausblenden
Hallo Albert Lechner, vergessen Sie das ganze Fachgedöns, das ist nur Rentenmathemathik :-) Und letztendlich egal, was da wie in Punkte und Faktoren umgesetzt wird. Mit dem Ausgleichsbetrag hat Ihre vorgezogene Rente faktisch keinen Abschlag mehr, sie liegt wieder bei 100%. Da Sie nur einen Rentenbetrag erhalten, wird dieser bei jeder Anpassung insgesamt angepasst - also auch der 'Teilbetrag', der auf der Ausgleichszahlung basiert. Nehmen Sie nur eine Teilzahlung vor (2/3) gleichen Sie auch nur 2/3 des prozentualen Abschlags aus. Wann in 2016 eingezahlt, ist egal - die zugrunde liegenden Rechendaten (Durchschnittseinkommen, Beitragssatz) ändern sich im laufenden Jahr nicht. Für (Rest-)Zahlung in 2017 sähe es bei geänderten Werten anders aus, es kostet etwas mehr ...verständlich, Sie konnten mit dem Restbetrag ja selbst noch arbeiten/'Gewinne' erzielen - theoretisch ;-) Gruß w.
Albert Lechneram 27.04.2016 | 08:50
Super, danke, insbesondere Experte, W*lfgang und Feli. Eine Frage nur noch: Gilt für die Berechnung: - der Tag der Antragstellung - der Tag der Bearbeitung durch den Sachbearbeiter - der Tag des Bescheids oder - der Tag der Zahlung (der gesamten Summe oder eines Teilbetrags)? Wäre es ein Modell, den Antrag Oktober 2016 zu stellen, im November den Bescheid zu bekommen und im Januar 2017 innerhalb der 3 Montas Frist zu den 2016 Konditionen zu bezahlen? Danke, ich hoffe das letzte mal :-)
W*lfgangam 27.04.2016 | 20:28
Hallo Albert Lechner, das Antragsdatum - formal sogar das formlose/mündliche / Terminvereinbarung - ist für die Berechnung maßgebend. Die dann im Bescheid gesetzte Zahlungsfrist sichert Ihnen den Zahlungsanspruch zu diesen Konditionen zu. Lassen Sie die Frist verstreichen/Zahlung geht verspätet ein, ist ein neuer Antrag zu stellen. Teilzahlungen außerhalb dieser Frist könnten 'ungültig' sein, ggf. werden sie unter den neuen Rahmenbedingungen (2017) verbucht, gleichen also nicht vollständig den Rest-Teilabschlag aus ...keine Ahnung wie/ob so verfahren wird, weiß ein DRV-Mitarbeiter sicher mehr. Ich glaube, ich habe höchstens 1-2x so einen Nachzahlungsbescheid in den letzten 2 Jahrzehnten seit Einführung der Abschläge gesehen, kann daher inhaltlich zu den Modalitäten nichts weiter beitragen – daraus ersehen Sie aber auch, dass diese Möglichkeit bundesweit eher im Nano-Bereich genutzt wird ...und eher von den Versicherten freiwillig, die nicht wissen, wo sie die letzten 50T EUR noch parken sollen (und das meine ich ganz wertneutral, weil eher sinnvoll!). > Wäre es ein Modell, den Antrag Oktober 2016 zu stellen, im November den Bescheid zu bekommen und im Januar 2017 innerhalb der 3 Montas Frist zu den 2016 Konditionen zu bezahlen? Ja. Gruß w. PS: > Eine Frage nur noch: Ach, das war eine? ...nun verstehe ich so einiges :-) Und sollte noch ein weitere halbe kommen, raus damit - wehe ;-)
LSam 28.04.2016 | 10:37
Liebe Redaktion, bitte die beiden unvollständigen Beiträge wie gewünscht löschen Danke, LS
LSam 28.04.2016 | 10:37
Liebe Redaktion, bitte die beiden unvollständigen Beiträge wie gewünscht löschen Danke, LS
Vor der Renteam 30.04.2016 | 14:33
@LS Leider ist durch die Löschung der Sinn des Themas etwas verlorengegangen. Ich hoffe, dass sie den noch einstellen. Gerne auch in zwei Teilen. @Redaktion Sollte der Beitrag eingestellt sein, müsste er auch an die richtige Stelle platziert werden.
M.E.am 28.02.2017 | 10:21
Zitat von Vor der Rente anzeigenausblenden
Wie kann ich diese Aussage verstehen? Ich bin 62, mein Ausgleichsbetrag fuer Rente mit 63 is berechnet, und ich werde den Betrag auch einzahlen. Es kann jedoch sein, dass ich doch bis zum "Regelalter" weiterarbeite und weiter Beitraege einzahle (in meinem Fall freiwillige Betraege, da ich ich im nicht-EU Ausland arbeite). Mir wurde schon mitgeteilt, dass der eingezahlte Ausgleichsbeitrag nicht zurueckerstattet werden kann, falls ich doch nicht mit 63 in Rente gehen. Entsprechend Ihrem Kommentar scheint es jedoch so zu sein, dass sich der gezahlte Ausgleichsbetrag "rentenerhoehend" auswirkt, falls ich doch bis zum Erreichen des Regelalters weiterarbeite und Beitraege leiste. Sehe ich das richtig so? Und in welcher Weise wuerde sich der Betrag auswirken? Wie wuerde das kalkuliert werden? Vielen Dank.
Vor der Renteam 28.02.2017 | 18:47
Hallo M.E., schön, dass sie das Thema nochmals aufrollen. Der erste Abschnitt ist kein Widerspruch. Die bezahlten Beiträge verbleiben in der Rentenkasse. Arbeiten sie weiter, wird ihr berechneter Zugangsfaktor in jedem Jahr um 0,036 Richtung 1 grösser. Die einbezahlten Beiträge ergeben zusätzliche Punkte und Punktanteile. Pro Punkt sind das momentan 30,45€. Das ist die Erhöhung. Das können sie anhand ihrer Berechnung mal durchspielen. Grüsse
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026