Hallo Albert Lechner,
„Rentenversteher“ hat´s wirklich verstanden.
Sind Beträge gezahlt worden, wird – unabhängig davon, ob der Versicherte die Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch nimmt – aus ihnen bei jeder Rente ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt
(§ 66 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI, § 76 a SGB VI). Die Beiträge im Forum von “Vor der Rente” sind daher falsch. Der Zuschlag an Entgeltpunkten nimmt daher auch an den Rentenanpassungen teil.
Ausgangswert für den prognostischen Beitragsaufwand zum Ausgleich einer Rentenminderung ist der Wert der persönlichen Entgeltpunkte, der durch vorzeitige Inanspruchnahme der Rente „verloren“ geht. Dieser wird ermittelt, indem die Summe aller erworbenen Entgeltpunkte aus Beitragszeiten, Beitragsfreien Zeiten, Zuschlägen an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten usw. mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente ist der Zugangsfaktor kleiner als „1,0“; er mindert sich um den Wert „0,03“ pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme. Der individuelle Wert für den einzelnen Versicherten kann der Rentenauskunft nach § 109 Abs. 4 Nr. 4 SGB VI („Prognoseauskunft“), Anlage 6, entnommen werden.
Daher nur nochmals zur Klarstellung, der in der bei Ihrem Rentenversicherungsträger angeforderten (Prognose-)Auskunft genannte Betrag bleibt in der genannten Höhe maßgebend, sofern eine eventuelle Zahlung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Auskunft erfolgt. Bei einer späteren Zahlung wird der erforderliche Betragsaufwand erneut berechnet (bzw. werden die aus der Zahlung entstehenden Zuschlagsentgeltpunkte „neu“ ermittelt); hier kann sich eine Veränderung gegenüber den Werten der Auskunft ergeben, falls sich zwischenzeitlich das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Durchschnittsentgelt und/oder die Höhe des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung änderte.