Hallo,
ich bekomme seit ein paar jahren befristet EU Rente. Mein Arbeitsverhältnis (ruhend) wurde nun gekündigt. Ich erhalte vom Arbeitgeber eine Restzahlung (bestehend aus Weihnachtsgeld, Resturlaub und Abfindung,keine Sozialabgaben)die deutlich über die erlaubte Hinzuverdienstgrenze liegt. Wie wird diese Restzahlung angerechnet?
Mfg Alex
M.W. dürfte diese Einmalzahlung nicht angerechnet werden, weil das in die Zeit Ihres Erwerbs fällt. Dafür haben Sie in der Vgh. einen Anspruch erworben, der demgemäß nichts mit der Rentenzahlung zu tun haben sollte. Wenn ich mich irre, bitte korrigieren.
Hier ein Urteil dazu:
https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/sozialrecht/rentenversicherung/urlaubsabgeltung-kein-rentenschaedlicher-hinzuverdienst/
Hallo,
vielen Dank für die Antwort. Wenn ich das richtig verstehe müsste das ja bei mir so sein. Das könnte mir weiter helfen.
mfg
Alex
Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn formal noch bestehenden Arbeitsverhältnis sind grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, sofern sie zum Arbeitsentgelt gehören; auch dann, wenn Sie aus Zeiten vor dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung resultieren. Hierzu würden zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder auch Urlaubsabgeltung gehören. Dabei sind Einmalzahlungen dem Jahr als Hinzuverdienst zuzuordnen, in dem sie gezahlt werden.
Abfindungen, insbesondere aufgrund der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, gehören jedoch nicht zum Arbeitsentgelt und sind damit auch nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Liebe Alex,
wenn es in Ihrem Fall nicht um Peanuts geht, würde ich Ihnen raten, einen Anwalt für Sozialrecht aufzusuchen. Es gibt m.W. mittlerweile genügend Urteile, die diese Rechtsauffassung der DRV nicht teilen. Insbesondere dann, wenn es hier um erworbene Entgeltleistungen VOR Rentenbeginn geht, die nur später zur Auszahlung gekommen sind. Da kann etwas nicht stimmen.
Die Auszahlung des Resturlaubes etc. wird man wohl als Hinzuverdienst werten müssen.
Der Anteil, der Sie für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen soll (Abfindung) aber nicht.
Hier müsste zwischen diesen Posten differenziert werden.
wenn es in Ihrem Fall nicht um Peanuts geht, würde ich Ihnen raten, einen Anwalt für Sozialrecht aufzusuchen. Es gibt m.W. mittlerweile genügend Urteile, die diese Rechtsauffassung der DRV nicht teilen. Insbesondere dann, wenn es hier um erworbene Entgeltleistungen VOR Rentenbeginn geht, die nur später zur Auszahlung gekommen sind. Da kann etwas nicht stimmen.
Dann nenne hier mal die passenden Urteile. Hier sind alle sehr gespannt!
Dann nenne hier mal die passenden Urteile. Hier sind alle sehr gespannt!
Wir wissen jetzt schon das du es nicht verstehen wirst! Aber versuch es zu lesen und zu verstehen ;-)
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=12702&linked=urt
Dann nenne hier mal die passenden Urteile. Hier sind alle sehr gespannt!
Wir wissen jetzt schon das du es nicht verstehen wirst! Aber versuch es zu lesen und zu verstehen ;-)
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=12702&linked=urt
Es kommt halt darauf an, ob die Zahlungen aus einem bei Rentenbezug noch bestehenden Arbeitsverhältnis stammen. Genau das ist zu klären, aber bestimmt nicht in diesem Forum.
Hallo Zusammen,
vielen Dank für Eure Antworten. Danke für die Urteile und ich werde den Rat von Nicky beherzigen und einen Anwalt fragen was berechnet werden darf.
Ein schönes Wochenende
Mfg
Alex
vielen Dank für Eure Antworten. Danke für die Urteile und ich werde den Rat von Nicky beherzigen und einen Anwalt fragen was berechnet werden darf.
Ein schönes Wochenende
Mfg
Alex
Sinnvoller wäre es abzuwarten, ob überhaupt etwas angerechnet wird. Wenn nichts angerechnet wird, können Sie sich den Aufwand mit dem Anwalt auch sparen.