Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn formal noch bestehenden Arbeitsverhältnis sind grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, sofern sie zum Arbeitsentgelt gehören; auch dann, wenn Sie aus Zeiten vor dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung resultieren. Hierzu würden zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder auch Urlaubsabgeltung gehören. Dabei sind Einmalzahlungen dem Jahr als Hinzuverdienst zuzuordnen, in dem sie gezahlt werden.
Abfindungen, insbesondere aufgrund der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, gehören jedoch nicht zum Arbeitsentgelt und sind damit auch nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.