Hallo Frau Eckart,
eine Anrechnung der Renten aus der GUV auf die Renten der GRV erfolgt nach § 93 SGB VI.
Demnach wird die Rente der gestezlichen Rentenversicherung nicht geleistet, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.
Dies ist die Anrechnung die bisher erfolgt ist.
Ihre eigene Rente wird nicht aufgrund der Hinterbliebenenrente aus der Unfallsversicherung gekürzt. Das wäre nur dann der Fall, wenn Sie selbst noch eine Verletztenrente aus der UV erhalten würden.