Rentenanrechnung

von
Petra Eckert

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Mann ist 2005 nach einem Betriebsunfall gestorben. Ich beziehe große Witwenrenten (netto) aus der gesetzlichen Unfallversicherung von z.Z. 950,46 € und aus der DRV iHv. 57,53. Die DRV-Rente beträgt eigentlich 392,03 €, wurde aber wegen der Höhe der Unfallrente gekürzt. Weiteres Einkommen habe ich nicht. Ab 1.10.2016 werde ich vorzeitig (mit 63) meine eigene DRV-Rente in Anspruch nehmen. Nach heutigem Stand wird sie unter Berücksichtigung der Abschläge (9,3%) brutto 530 € betragen. Wird dann eine der drei Renten gekürzt, und wenn ja, welche und in welchem Umfang?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Petra Eckert

von
Die Farbe Schwarz

Sowohl in RV als auch UV besteht ein Freibetrag in Höhe von 771,14 EUR.

Auf die Unfallrente wird Ihre Altersrente angerechnet (nach §65 SGB 7). Da diese nach Ihren Angaben den o.g. Freibetrag nicht überschreitet, bleibt die Unfallrente in bisheriger Höhe bestehen.

Anschließend wird die Kürzung Ihrer Witwenrente aus der Rentenversicherung wie bisher auch gekürzt (nach §93 SGB 6). Diese Kürzung ist Ihnen schon bekannt, denn auch die RV-Rente wird dann in bisheriger Höhe weitergezahlt.

Klingt alles ein wenig konfus, weil eben zwei verschiedene Einkommensanrechnungen durchgeführt werden. Aber das ist das Ergebnis.

von
-

Hallo Frau Eckart,

eine Anrechnung der Renten aus der GUV auf die Renten der GRV erfolgt nach § 93 SGB VI.

Demnach wird die Rente der gestezlichen Rentenversicherung nicht geleistet, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.
Dies ist die Anrechnung die bisher erfolgt ist.
Ihre eigene Rente wird nicht aufgrund der Hinterbliebenenrente aus der Unfallsversicherung gekürzt. Das wäre nur dann der Fall, wenn Sie selbst noch eine Verletztenrente aus der UV erhalten würden.

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