Rentenanspruch

von
Juli

Hallo,

ich habe letztes Jahr bis Ende Mai 2019 nicht gearbeitet und nicht in die Rentenversicherung eingezahlt ("Stichwort Sonderurlaub"). Erst ab Juni 2019 bin ich wieder beschäftigt und zahle ein. Ich gehe nun davon aus, dass ich innerhalb der nächsten 1-2 Monate krankheitsbedingt ausfalle und Krankengeld erhalten werde. Habe ich dann Anspruch auf Einzahlung der Rentenbeiträge? In § 3 I Nr. 3 SGB VI heißt es: im letzten Jahr vor Beginn der letzten Leistung...
Hätte ich diese Voraussetzung erfüllt? Oder wie wird das letzte Jahr berechnet?
Danke für Ihre Antwort.

von
****

Zitiert von: Juli
Hallo,

ich habe letztes Jahr bis Ende Mai 2019 nicht gearbeitet und nicht in die Rentenversicherung eingezahlt ("Stichwort Sonderurlaub"). Erst ab Juni 2019 bin ich wieder beschäftigt und zahle ein. Ich gehe nun davon aus, dass ich innerhalb der nächsten 1-2 Monate krankheitsbedingt ausfalle und Krankengeld erhalten werde. Habe ich dann Anspruch auf Einzahlung der Rentenbeiträge? In § 3 I Nr. 3 SGB VI heißt es: im letzten Jahr vor Beginn der letzten Leistung...
Hätte ich diese Voraussetzung erfüllt? Oder wie wird das letzte Jahr berechnet?
Danke für Ihre Antwort.

Hallo Juli,
für die Versicherungspflicht als Bezieher von Krankengeld reicht es wenn im letzten Jahr(nicht Kalenderjahr) vor Leistungsbeginn 1 Pflichtbeitrag entrichtet wurde.
Es reicht aber nicht aus, dass Du im letzten Jahr vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig warst. Vielmehr muss die im letzten Jahr vor Beginn der Entgeltersatzleistung liegende Versicherungspflicht auch „zuletzt“ vorgelegen und dementsprechend den versicherungsrechtlichen Status bis zum Beginn der Entgeltersatzleistung bestimmt haben.
Da Du ja seit 06.2019 bis lfd. versicherungspflichtig beschäftigt bist und wohl auch bis zum Beginn der möglichen AU sein wirst, wird auch ein Krankengeld das nach der Lohnfortzahlung zu leisten ist Versicherungspflichtig.
Noch einen schönen Abend

Experten-Antwort

Hallo Juli,

die Vorpflichtversicherung muss im letzten Jahr vor Beginn der Leistung bestanden haben.
Im letzten Jahr vor Beginn der Leistung bedeutet, dass in dem dem Bezug der Entgeltersatzleistung vorangegangenen Jahr (nicht Kalenderjahr) mindestens ein Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung gezahlt worden sein muss. Das Merkmal "zuletzt versicherungspflichtig" kann demnach auch erfüllt sein, wenn die Versicherungspflicht schon vor dem Leistungsbeginn - aber innerhalb des letzten Jahres - geendet hat. In Ihrem Fall müssten die Voraussetzungen erfüllt sein.

Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Interessante Themen

Altersvorsorge 

Berufsunfähigkeit absichern: Es geht auch günstiger

Eine Versicherung gegen Berufsunfähigkeit (BU) ist wichtig, aber oft teuer. Fünf Tipps, wie Sie die Kosten sinnvoll im Rahmen halten.

Altersvorsorge 

Versicherungen optimieren in 7 Schritten

Jeder Bürger hat im Durchschnitt sechs private Versicherungen. Doch oft sind die Verträge nicht mehr zeitgemäß.

Soziales 

Rentenfreibetrag bei Wohngeld oder Grundsicherung nutzen

Viele Menschen mit kleinen Renten haben Anspruch auf einen Freibetrag, ohne davon zu wissen. Was genau der Freibetrag bringt und wie Sie ihn nutzen.

Altersvorsorge 

Lebensversicherung: Was ist meine Police wert?

Wer seine Lebensversicherung vorzeitig kündigt, erhält den Rückkaufswert ausgezahlt. Doch was ist der Rückkaufswert und wie kommt er zustande?

Altersvorsorge 

Berufsunfähigkeit: Mit Teilzeit im Nachteil?

Private BU-Versicherungen zahlen bei einem Grad der Berufsunfähigkeit von 50 Prozent. Was heißt das für Teilzeitkräfte?