ich habe letztes Jahr bis Ende Mai 2019 nicht gearbeitet und nicht in die Rentenversicherung eingezahlt ("Stichwort Sonderurlaub"). Erst ab Juni 2019 bin ich wieder beschäftigt und zahle ein. Ich gehe nun davon aus, dass ich innerhalb der nächsten 1-2 Monate krankheitsbedingt ausfalle und Krankengeld erhalten werde. Habe ich dann Anspruch auf Einzahlung der Rentenbeiträge? In § 3 I Nr. 3 SGB VI heißt es: im letzten Jahr vor Beginn der letzten Leistung... Hätte ich diese Voraussetzung erfüllt? Oder wie wird das letzte Jahr berechnet? Danke für Ihre Antwort.
03.03.2020, 21:12
von
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Zitiert von: Juli
Hallo,
ich habe letztes Jahr bis Ende Mai 2019 nicht gearbeitet und nicht in die Rentenversicherung eingezahlt ("Stichwort Sonderurlaub"). Erst ab Juni 2019 bin ich wieder beschäftigt und zahle ein. Ich gehe nun davon aus, dass ich innerhalb der nächsten 1-2 Monate krankheitsbedingt ausfalle und Krankengeld erhalten werde. Habe ich dann Anspruch auf Einzahlung der Rentenbeiträge? In § 3 I Nr. 3 SGB VI heißt es: im letzten Jahr vor Beginn der letzten Leistung... Hätte ich diese Voraussetzung erfüllt? Oder wie wird das letzte Jahr berechnet? Danke für Ihre Antwort.
Hallo Juli, für die Versicherungspflicht als Bezieher von Krankengeld reicht es wenn im letzten Jahr(nicht Kalenderjahr) vor Leistungsbeginn 1 Pflichtbeitrag entrichtet wurde. Es reicht aber nicht aus, dass Du im letzten Jahr vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig warst. Vielmehr muss die im letzten Jahr vor Beginn der Entgeltersatzleistung liegende Versicherungspflicht auch „zuletzt“ vorgelegen und dementsprechend den versicherungsrechtlichen Status bis zum Beginn der Entgeltersatzleistung bestimmt haben. Da Du ja seit 06.2019 bis lfd. versicherungspflichtig beschäftigt bist und wohl auch bis zum Beginn der möglichen AU sein wirst, wird auch ein Krankengeld das nach der Lohnfortzahlung zu leisten ist Versicherungspflichtig. Noch einen schönen Abend
04.03.2020, 07:36
Experten-Antwort
Hallo Juli,
die Vorpflichtversicherung muss im letzten Jahr vor Beginn der Leistung bestanden haben. Im letzten Jahr vor Beginn der Leistung bedeutet, dass in dem dem Bezug der Entgeltersatzleistung vorangegangenen Jahr (nicht Kalenderjahr) mindestens ein Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung gezahlt worden sein muss. Das Merkmal "zuletzt versicherungspflichtig" kann demnach auch erfüllt sein, wenn die Versicherungspflicht schon vor dem Leistungsbeginn - aber innerhalb des letzten Jahres - geendet hat. In Ihrem Fall müssten die Voraussetzungen erfüllt sein.
Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung