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Experten-Antwort

Rentenanspruch als Grenzgänger NL

von Schuster18.08.2010 | 17:17
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin seit 10 Jahren mit einer Festanstellung in den Niederlanden tätig. Dort zahle ich über die Lohnnebenkosten unter anderem auch die Rentenversicherungsbeiträge. Laut meinen informationen baut man sich damit pro Arbeitsjahr ein Rentenanspruch (auf die Staatsrente AOW) von 2% auf. Bis zu meiner Rente habe ich noch ca 30 Jahre zu arbeiten. Mein Wohnsitz ist in Deutschland. Nun zu meinen Fragen: Ich habe gehört das Grenzgänger die in den Niederlanden arbeiten und in Deutschland wohnen, pro Jahr 2% weniger von der AOW Rente bekommen. Das würde in meinen Fall heißen das ich nach 40 Jahren arbeiten in den Niederlanden nur einen Anspruch auf 20 % der AOW Rente hätte - Stimmt das? Ist zum Bsp. Die Riesterrente für mich als Grenzgänger möglich? Vielen Dank für Ihre Antworten.

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 19.08.2010 | 09:50

Die Höhe der Altersrente nach dem AOW hängt von der Versicherungsdauer und dem Familienstand des Berechtigten ab. Für jedes AOW-Versicherungsjahr werden 2% des vollen Festbetrages aufgebaut. Personen, die Zwischen der Vollendung ihres 15. und 65. Lebensjahres nicht ununterbrochen nach dem AOW versichert gewesen sind, haben keinen Anspruch auf einen vollen Festbetrag. Der volle Betrag der AOW-Rente wird in diesem Fall für jedes fehlende Versicherungsjahr um 2% gekürzt.

Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an den zuständigen Rentenversicherungsträger in den Niederlanden oder die zuständige Verbindungsstelle der Deutschen Rentenversicherung. Sofern das deutsche Versicherungskonto bei einem Regionalträger geführt wird, ist dies die Deutsche Rentenversicherung Westfalen in Münster Wird das Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geführt, so sind diese Träger auch für Sachverhalte im Bezug auf das niederländische Rentenrecht zuständig.

Zulagenberechtigung für die Inanspruchnahme der Riester-Förderung:

Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben von März 2010 ist eine wesentliche Änderung der Zulagenberechtigung für die Inanspruchnahme der Riester-Förderung eingetreten.

Die Zulagenberechtigung ist an das Bestehen einer Pflichtversicherung in einer inländischen gesetzlichen Rentenversicherung bzw. den Bezug einer inländischen Besoldung gekoppelt.

Die Altersvorsorgezulage wird unabhängig vom steuerrechtlichen Status gewährt.

Die unmittelbare Zulagenberechtigung für Personen, die zwar in Deutschland wohnen, aber im Ausland in einer vergleichbaren Alterssicherung (z. B. gesetzliche Rentenversicherung in den Niederlanden) versichert und unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig ist, entfällt.

Sie hätten künftig bei Beschäftigung in den Niederlanden nur dann einen Anspruch auf Riester-Förderung, wenn Sie bereits einen Vertrag vor dem 01.01.2010 abgeschlossen hätten.

Experten-Antwortam 23.08.2010 | 09:42

Die Berechnung der Altersrente nach dem AOW lässt meines Wissens keine Benachteiligung aufgrund Ihres Wohnsitzes in Deutschland gegenüber einem Wohnsitz in den Niederlanden erkennen. Wenden Sie sich aber bitte direkt an den zuständigen Rentenversicherungsträger in den Niederlanden, um eine Klarstellung zu erhalten.

1 Antworten

Schusteram 19.08.2010 | 16:28
Also wen ich 40 Jahre in den Niederlanden arbeite bekomme ich 80 % von der AOW. Davon würde ich aber den vollen Betrag erhalten egal ob ich in Deutschland oder in den Niederlanden wohne? Angeblich soll dies nicht der fall sein.
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