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Rentenanspruch als Hausfrau

von Ck02.07.2014 | 16:41
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, kann mir jemand bitte weiterhelfen. Wie das läuft wenn eine Hausfrau auf einmal krank wird also Erwerbsminderungsrente beantragen sollte (alle Zeiten sind vorhanden), sie hat aber die letzten Jahre nicht mehr gearbeitet. Hat sie dann Anspruch drauf? Das jüngste Kind wurde jetzt 10 Jahre alt. Arbeitssuchend ist sie gemeldet, weil sie dachte, dass sie dann immer noch rentenversichert ist. (keine RV Beiträge wurden die letzten Jahre bezahlt). Danke Euch!! Gruß Ano

3 Antworten

......am 03.07.2014 | 07:16
Um einen Rentenanspruch, auch für eine Erwerbsminderungsrente, zu haben, ist es notwendig, dass die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten mit Beitragszeiten erfüllt ist.Insofern stellt sich hier die Frage, ob die Dame bereits Pflichtbeitragszeiten zum Beispiel wegen einer Berufsausbildung hat, bzw. wieviel Kinder sie hat und wann diese geboren wurden.Neben der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit müssen dann bei einer Erwerbsminderungsrente die Kindererziehungszeiten bei der Dame anrechenbar sein. Bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres ist sie im Normalfall auch für eine Erwerbsminderungsrente abgesichert. Zu weiteren Voraussetzung hat die Rentenversicherung auch eine Broschüre zum Thema Erwerbsminderungsrente aufgelegt. Ansonsten Termin in der nächstgelegenen Beratungsstelle zur Beratung und Antragstellung vereinbaren.
ANOam 03.07.2014 | 07:42
Danke Ihnen für die schnelle Antwort. Es sind absolut keine Beiträge eingezahlt worden, genauer gesagt seit ca. 13 Jahren nicht mehr, der Älteste ist 13. Der Jüngste gerade 10 Jahre alt geworden. D.h. also, sie hat jetzt schon keinen Anspruch mehr auf EU-Rente? Auch wenn sie arbeitslos ohne Arbeitslosengeld gemeldet ist? Bringen ihr die jährliche Meldungen an die RV von der Arge etwas? Gruß ANO
senf-dazuam 03.07.2014 | 09:47
Hallo ANO! Schauen Sie auf Ihrer Renteninformation nach, ob dort ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente genannt wird. Neben der allgemeinen Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von 5 Jahren sind auch 36 Monate an Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren erforderlich, dieser Zeitraum von 5 Jahren kann durch Anrechnungszeiten (z.B. Arbeitslosigkeit) oder Berücksichtigungszeiten (z.B. Kinderberücksichtigungszeiten) verlängert werden, so dass er sich auf auf Zeiten vor der Geburt des ersten Kindes erstrecken kann. Die allgemeine Wartezeit könnte schon durch die Kindererziehungszeiten erreicht sein. Lassen Sie sich am besten in einer Beratungsstelle über Ihre Möglichkeiten informieren.
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