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Rentenanspruch bei Angehörigenpflege

von Polarschnee08.03.2010 | 19:03
1637 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe folgende Frage: Erwerbe ich Rentenansprüche, wenn ich als halbtags Berufstätiger meine Mutter mit Pflegestufe 1 zu Hause pflege? Wenn ja, was muß ich dafür tun? Danke für eine Antwort

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Den Beiträgen von "Wolfgang" wird zugestimmt.

3 Antworten

Renten-Fachmannam 08.03.2010 | 19:15
Bei der Krankenkasse/Pflegekasse Pflegegeld für sich selbst beantragen, dann werden Beiträge an die Rentenversicherung gemeldet. Eventuell entfällt dafür ein an die Mutter gezahltes Pflegegeld, aber da kenne ich mich nicht aus. Da weiß die KK am besten Bescheid. Vielleicht kann ein anderer Forumsteilnehmer besser helfen.
Wolfgangam 08.03.2010 | 19:13
Hallo Polarschnee, bei einer Berufstätigkeit bis max. 30 Wochenstunden können Sie durch eine Pflegetätigkeit weitere Rentenansprüche erwerben (rd. 6 EUR mtl. für eine Jahr Pflegetätigkeit bei geringstem Zeitaufwand/14 Std. wöchentlich). Sie wenden sich an die Pflegekasse Ihrer Mutter, die wohl schon die Pflegestufe festgestellt hat. Diese prüft dann zusätzlich den erforderlichen Zeitaufwand und wer diesen leistet. Wenns reicht, werden Sie als Pflegetätige der Rentenversicherung gemeldet und erhalten jeweils nach Jahresende eine entsprechende Bescheinigung (wie die 'normale' Meldung Ihres Arbeitgeber, nur eben von der Pflegekasse als 'Arbeitgeber'). Gruß w.
Wolfgangam 08.03.2010 | 19:47
Hallo Renten-Fachmann, > Eventuell entfällt dafür ein an die Mutter gezahltes Pflegegeld, (...) Nein, das ist Personenbezogen und steht der Pflegebedürftigen im Rahmen Ihrer Pflegeversicherung/Ihrer Pflegebeiträge zu - und wird meist an die Pflegeperson/Angehörige für Ihre Pflegeleistung/aufopferungsvolle Tätigkeit weitergegeben. Gruß w. PS: Die Pflegetätigen beantragen auch kein Pflegegeld (das ausschließlich den Pflegebedürftigen zusteht), sondern rein die Tätigkeit im Rahmen der Pflege - so wird eine (zusätzliche) rentenversicherungspflichte Beitragszeit draus.
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