Guten Tag Hans im Glück,
hat Ihre Mutter durch die Neuregelungen der im Rahmen der sogenannten „Mütterrente II“ einen Anspruch auf eine eigene Altersrente, so gilt diese eigene Rente als eigenes Einkommen Ihrer Mutter. Dieses eigene Einkommen ist dem Grunde nach auf die große Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen. Allerdings wirkt sich diese Anrechnung auf die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann aus, wenn das gesamte eigene Einkommen der Witwe den Freibetrag von derzeit 845,59 € in den alten Bundesländern bzw. 810,22 € in den neuen Ländern nicht übersteigt. In den Fällen, in denen die Witwe noch waisenrentenberechtigte Kinder hätte, würde sich dieser Freibetrag nochmal um 179,37 € pro Kind in den alten Bundesländern bzw. 171,86 € pro Kind in den neuen Bundesländern erhöhen.
Hat also Ihre Mutter neben dem eigenen Rentenanspruch aufgrund der sogenannten „Mütterrente“ keine weiteren eigenen Einkünfte, die anrechenbar wären, dürfte mit der eigene Rente, die im Wesentlichen nur auf Zeiten für die Erziehung der beiden vor 1992 geborenen Kindern beruht, der oben erwähnte Freibetrag kaum überschritten werden und somit eine Anrechnung der eigenen Rente auf die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine Auswirkungen haben.
Sind Ihre Eltern beide vor dem 01.01.1936 geboren und hätten sie bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts gegen über dem Rentenversicherungsträger abgegeben, würden auf die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Vorschriften über die Einkommensanrechnung gar nicht angewendet.
Weitere Informationen zum Thema „Einkommensanrechnung“ finden Sie in der Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ im Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/hinterbliebenenrente_hilfe_in_schweren_zeiten.pdf?__blob=publicationFile&v=28
Ob und inwieweit die eigene Rente Ihrer Mutter aufgrund der sogenannten „Mütterrente“ auf die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung angerechnet würde, klären Sie bitte mit der dafür zuständigen Berufsgenossenschaft.
Das teilweise Ruhen der großen Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des parallel bestehenden Anspruchs auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung würde von der eigenen Rente Ihrer Mutter aufgrund der sogenannten „Mütterrente“ nicht berührt.