Rentenanspruch nach Studium + freiberufl. Tätigkeit

von
Thomas

Hallo,

nach Abschluss meines Hochschulstudiums Informatik (8 Jahre) war ich ausschliesslich freiberuflich tätig und habe mit Lebensversicherungen für das Alter vorgesorgt.
Nun gehe ich ein zeitlich befristetes Angestelltenverhältnis ein, mit dem natürlich Zahlungen in die Rentenkasse verbunden sind.
Meine Frage: Wann ergibt sich für mich ein Rentenanspruch? Kann ich evtl. nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses freiwillige Rentenzahlungen leisten, um einen Rentenanspruch zu erhalten?
Vielen Dank, Thomas

Experten-Antwort

Ich unterstelle, dass Sie Jahrgang 1964 oder jünger sind. Dann bekämen Sie mit 35 Jahren Wartezeit frühestens eine Altersrente mit 63 Jahren. Evtl. mit Schwerbehinderung bereits mit 62 Jahren. Sie müssten also auf die 35 Jahren Rentenversicherungszeiten kommen, dazu zählen auch Monate mit freiwilligen Einzahlungen. Bevor Sie aber dazu übergehen sollten Sie sich dann beraten lassen.

von
Thomas

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Ja, ich bin Jahrgang 1965. Habe ich durch mein Studium und eine 1-jährige Einzahlung in die Rentenkasse durch mein temporäres Angestelltenverhältnis bereits Anspruch auf eine (minimale) Rentenzahlung oder muss durch freiwillige Zahlungen eine "Mindesteinzahldauer" erfolgt sein?
vielen Dank, Thomas

Experten-Antwort

Die allgemeine Wartezeit für eine Altersrente beträgt 5 Jahre Beitragszeiten. Da Sie erst 1 Jahr im Angestelltenverhältnis standen haben Sie diese Zeit noch nicht erfüllt. Die Studienzeiten zählen dafür nicht, sie sind lediglich beitragfreie Zeiten.

von
Thomas

In anderen Diskussionen liest man immer wieder, dass ein Studium keinen Einfluss mehr auf die Rentenhöhe hat, dennoch aber auf die Wartezeit angerechnet wird.
Müssen also wirklich 5 Jahre eingezahlt werden? Ich ging bisher davon aus, dass ein Studium mind. 3 Jahre zur Wartezeit gerechnet wird und somit nur noch 2 Jahre eingezahlt werden müssen.
Vielen Dank, Thomas

Experten-Antwort

Das Studium ist eine beitragfreie Rentenzeit (Anrechnungszeit), sie wird bei der reinen Rentenberechnung nicht berücksichtigt. Sie dient lediglich zur besseren Bewertung anderer Rentenzeiten, und zur Wartezeit für die 35 Jahre. Die Hochschulstudienzeiten die keine Anrechnungszeiten werden (über 8 Jahre), für diese können noch bis zum 45 . LJ. Beiträge nachgezahlt werden. Ob das sinnvoll ist sollte kurz vor diesem LJ. abgefragt werden.

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