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Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

von DOM02.03.2009 | 17:49
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6 Antworten

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Ich möchte mich mit 49 Jahren Selbständig machen und weiterhin freiwillige Beiträge zur RV leisten um zumindest den Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei zu behalten. Nun habe ich aber in den Jahren 1989 und 1999 jeweils 1 Monat ohne rentenrelevanten NAchweis auf Grund von Arbeitgeberwechsel. Was kann ich tun um diesen Anspruch nicht zu verlieren ? Gibt es die Möglichkeit diesen Zeitraum aus eigener Tasche nachzubezahlen und damit den Anspruch zu sichern? mfG Dieter Moser

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Als Selbständiger mit freiwilligen Beiträgen können Sie sich die Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung erhalten, wenn Sie bis zum 31.12.1983 die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt haben und ab dem 1.1.1984 jeder Monat mit sog. Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Neben den rentenrechtlichen Zeiten gehören dazu z.B. auch Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992.

Die Lücken in den Jahren 1989 und 1999 können Sie normalerweise nicht mehr mit freiwilligen Beiträgen auffüllen, es sei denn, für Sie sind die Voraussetzungen einer Sondernachzahlung (laut Broschüre "Freiwillig rentenversichert", S. 15) erfüllt.

Als Selbständiger haben Sie außerdem die Möglichkeit, die Versicherungspflicht auf Antrag für die Zeit Ihrer selbständigen Tätigkeit zu beantragen. Hier zahlen Sie Pflichtbeiträge und können somit die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung erfüllen. Diese Pflichtversicherung müssen Sie innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beantragen; sie endet erst, wenn die selbständige Tätigkeit beendet wird.

Wir empfehlen Ihnen, einen Beratungstermin bei der Deutschen Rentenversicherung zu vereinbaren. Dort wird man Sie anhand Ihres Versicherungsverlaufes über Ihre vorhandenen Möglichkeiten zur Sicherung der Rente wegen Erwerbsminderung umfassend beraten.

5 Antworten

schiko.am 02.03.2009 | 18:15
Nein. Mit freundlichen Grüßen,
Chrisam 02.03.2009 | 18:10
Wenn es volle Kalendermonate sind, können Sie da nichts machen. Erwerbsminderungsschutz können Sie z.B. durch Antrag auf Versicherungspflicht aufrecht erhalten. Sie sollten aber mal eine Beratungsstelle aufsuchen.
DOMam 02.03.2009 | 18:24
laut der Broschüre Freiwillig Rentenversichert : Ihre Vorteile , auf Seite 15 "Nachzahlen erlaubt" Punkt 2 steht, dass es die Möglichkeit gibt um seine Anspruch auf Rente bei verminderter .... möglich ist. Gruss Dieter Moser
Schiko.-Original.am 02.03.2009 | 20:33
Das war er wieder, der 18 Uhr 15 Täter. MfG.
Chrisam 02.03.2009 | 21:16
Das gilt nur, wenn Sie 5 Jahre bis zum 31.12.83 an Beiträgen gezahlt haben (Wartezeit erfüllt) und danach lückenlos mit Beiträgen , Anrechnungszeiten usw. belegt haben. Freiwillige Beitäge können Sie nur bis zum 31.03. des Folgejahres nachzahlen (Ausnahmen der Verlängerung gibt es nur bei Kontenklärungs- oder Rentenverfahren).
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