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Rentenansprüche aus "Minijob"

von Personalabteilung20.05.2010 | 10:50
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10 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, gibt es eine Faustformel, welche monatliche Rente und Wartezeit sich aus aus einem Minijob ergibt (für 12 Monate a 400 €), wenn der Arbeitnehmer keine eigenen Beiträge zahlt, also nicht auf die RV-Freiheit verzichtet. Wie sieht der Sachverhalt bei einer Beschäftigung im Privathaushalt aus? Vielen Dank! MfG PA

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Falls ein Versicherter das ganze Jahr 2010 eine geringfügige Beschäftigung mit einem monatlichen Verdienst in Höhe von 400 Euro ohne Verzicht auf die Versicherungsfreiheit ausübt, führt dies zu folgenden monatlichen Rentenanwartschaften:

a) kein Privathaushalt: 0,1131 Entgeltpunkte bzw. 3,08 Euro

b) Privathaushalt: 0,0377 Entgeltpunkte bzw. 1,03 Euro

Die zusätzlichen Wartezeitmonate errechnen sich, indem man die Summe aller Entgeltpunkte aus geringfügigen Beschäftigungen, die ein Versicherter im Lauf der Jahre zurückgelegt hat, durch 0,0313 teilt und dann auf den nächsten vollen Monat aufrundet. Entgeltpunkte aus Monaten, die wegen sonstiger Zeiten bereits auf die Wartezeit angerechnet werden, werden hierbei nicht berücksichtigt.

Beispiel:

Ein Versicherter hat die ganzen Jahre 2009 und 2010 (= 24 Monate) eine geringfügige Beschäftigung mit einem monatlichen Verdienst von 400 Euro ausgeübt (kein Privathaushalt, kein Verzicht). Daraus errechnen sich 0,2303 Entgeltpunkte (= Wert 2009 + Wert 2010 = 0,1172 + 0,1131).

Wartezeitmonate = 0,2303 : 0,0313 = 7,36 = 8 Monate

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Sofern eine geringfügige Beschäftigung neben einer Rente wegen Erwerbsminderung ausgeübt wird, erwirbt der Versicherte zusätzliche Entgeltpunkte und Wartezeitmonate, die bei der folgenden Altersrente berücksichtigt werden.

Sofern es sich jedoch um einen Bezieher einer Altersvollrente handelt, ist dieser in der Rentenversicherung ab Beginn der Altersvollrente generell versicherungsfrei und kann daher keine weiteren Ansprüche mehr erwerben. Der Arbeitgeber muss allerdings auch in diesen Fällen die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % bzw. im Privathaushalt von 5 % aus dem Arbeitsentgelt zahlen.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Die Aussage von Aha ist leider nicht richtig. Da ein Altersvollrentner generell in der Rentenversicherung versicherungsfrei ist, wirken sich die Pauschalbeiträge, die der Arbeitgeber als sog. "Strafbeiträge" zahlen muss, auch bei einer späteren Hinterbliebenenrente nicht aus.

Moderation · 4Ihre Vorsorge

Im Hinterbliebenenrentenantrag wird nicht konkret nach weiteren Zeiten ab Rentenbeginn gefragt, sondern nach Zeiten, die im Versicherungsverlauf und damit in der Versichertenrente nicht enthalten waren.

Es kann sich hierbei um folgende Fallgestaltungen handeln:

a) Der Versicherte hatte die Zeiten bei seiner Rente nicht geltend gemacht.

b) Die Zeiten wurden während des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Teilrente wegen Alters zurückgelegt.

Der Bezug einer Vollrente wegen Alters schließt den Erwerb weiterer Zeiten aus.

Moderation · 5Ihre Vorsorge

Sie haben Recht, die Regelung in § 76d SGB VI gilt ausschließlich bei Altersteilrenten, weil der Bezug einer Altersvollrente Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet.

5 Antworten

Personalabteilungam 20.05.2010 | 11:27
Herzlichen Dank für die informative Antwort. Noch eine abschließende Frage: Wenn ein Rentenbezieher (Vollrente) solch ein "Minijob" ausübt, erwirbt er sich dadurch auch eine Rentensteigerung?
Ahaam 20.05.2010 | 15:20
... und eim Altersvollrentner hat erst ein evtl. Hinterbliebender noch etwas von den Minijob-Beiträgen!
Ahaam 20.05.2010 | 15:26
Aha! Weshalb ist dann beim H-Antrag nach weiteren Beitragszeiten ab Rentenbezug zu fragen?
Ahaam 21.05.2010 | 07:47
Demnach würde § 76d SGB VI nur für Altersteilrenten gelten?!
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