Nach § 10 VersAusglG gilt seit 01.09.2009 der Grundsatz der internen Teilung. Jedes System teilt somit die in der Ehezeit erworbenen Ansprüche. Das Familiengericht entscheidet hierüber im Einzelnen. Manche Versorgungsträger kennen von diesem Grundsatz Ausnahmen. Eine vorzeitige Auszahlung der übertragenen Anrechte ist meiner Kenntnis nach nicht möglich. Ob nach durchgeführtem Versorgungsausgleich noch eine Abänderung in Form einer externen Teilung möglich ist, sollte mit dem Familiengericht besprochen werden. Waren Sie im Scheidungsverfahren in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgleichspflichtig, können Sie diese Minderung durch eine Beitragszahlung wieder auffüllen.