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Rentenansprüche bei Trennung/ Anrechnungszeiten

von Dagmar22.06.2008 | 13:34
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3 Antworten

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Hallo, ich habe von 2000 bis 2007 immer wieder befristete Rente bezogen, habe sie dann selbst einstellen lassen. Es verging kein halbes Jahr, da mußte ich erneut Rente beantragen, Untersuchung ist noch offen. Ich habe gehört, das die Rentenstelle eine Rente nur bis 9 Jahre befristen darf, dann muß sie entscheiden, ob sie ein für immer in Dauerrente schicken oder nicht. Wie sieht das bei mir nun aus, wenn ich sieben Jahre erhalten habe, ein halbes Jahr Unterbrechung dazwischen liegt und dann erneut Rente für drei Jahre genehmigt werden würde. Zählt die alte Bezugszeit dann mit oder beginnt die Frist von neuem ? Kann man auch rückwirkend Rente genehmigt bekommen, also nicht ab Antragstellung sondern ab Zeitpunkt des Krankeneintritts. ? Ich lebe in Trennung, bin bald geschieden, wie sieht es aus, wenn ich nun EU rente erhalte, werden die Ansprüche die ich in der Ehe erworben habe dann schon auf diese Rente angerechnet oder erst auf die Altersrente. ? Danke Dagmar

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 23.06.2008 | 13:48

Hallo Dagmar,

grundsätzlich erfolgt eine befristete Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung für längstens 9 Jahre. Weshalb es bei Ihnen zu einer Zahlungsunterbrechung gekommen ist, kann unterschiedliche Gründe haben. Sofern die erneute Bewilligung auf einem erneuten Leistungsfall beruht, ist die Befristung für 9 Jahre erneut möglich. Die Zahlungsunterbrechnung von einem halben Jahr kann darin begründet sein, dass eine zeitlich befristete Rente frühestens nach Ablauf des 7. Kalendermonats nach Eintritt des Leistungsfalles beginnen kann.

Es ist durchaus möglich, dass Renten auch rückwirkend bewilligt werden. Es kommt hierbei immer auf das Datum des Leistungsfalles an und auf das Datum der Rentenantragstellung und ob es sich um eine Zeit- oder Dauerrente handelt.

Die im Versorgungsausgleich erworbenen Rentenanwartschaften wirken sich aus, sobald die Entscheidung über den Versorgungsausgleich rechtskräftig geworden ist, entweder Folgemonat der Rechtskraft oder noch einen Monat später, sofern der geschiedene Ehegatte auch Rente erhält.

2 Antworten

Schadeam 22.06.2008 | 16:31
Sie schreiben: ich habe die Rente selbst einstellen lassen. Das könnte für die RV auch bedeuten, dass Sie sich selbst wieder für voll erwerbsfähig hielten und deshalb keine Rente mehr brauchen. Von daher kann sein, dass völlig neu geprüft wird - ob Sie sich da auf die "alten 7 Jahre Befristung" berufen können, scheint mir fraglich. Warten Sie die Entscheidung ab, darüber im Forum zu spekulieren, scheint mir gewagt. Möglicherweise war der "Verzicht" ein klassisches Eigentor, wer weiß?
-am 22.06.2008 | 15:28
Ihre Frage beinhaltet zahlreiche besondere Aspekte, die mir im Rahmen einer persönlichen Beratung besser zu bearbeiten geeignet erscheinen, als hier im Forum. Bei der Befristung kommt es zunächst darauf an, ob diese aus medizinischen oder aus Gründen des Arbeitsmarktes erfolgte. Für die Letzte (Arbeitsmarkt) gibt es keine Höchstdauer. Ob die 9-Jahres-Befristung noch zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, ob während des Verzichts auf die Rente weiterhin dem Grunde nach ein Rentenanspruch bestand oder dieser tatsächlich entfallen war, also bei Wiederaufnahme der Rentenzahlung ein neuer Leistungsfall zugrunde liegt. Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Während des Rentenbezugs tritt eine Minderung aufgrund der Malusregelung aus dem Versorgungsausgleich erst dann ein, wenn der frühere Ehepartner selbst eine Leistung erhält (sogen. Rentnerprivileg). Eine Bonusregelung erfolgt dagegen sofort. Wird aber die Entscheidung zum Versorgungsausgleich rechtskräftig, bevor der Leistungsfall der Rente eintritt, sind alle Regelungen zum Versorgungsausgleich ab Rentenbeginn sofort zu berücksichtigen.
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