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Rentenansprüche nach Scheidung

von Maler25.08.2008 | 09:01
1289 Ansichten
10 Antworten

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Ich lebe seit 15 Jahren von meinem Mann getrennt, davor haben wir 5 Jahre in einer Ehe zusammengelebt. Ich habe fest angestellt immer deutlich mehr als mein freiberuflicher tätiger Mann ( mit privater REntenvorsorge) verdient. Wenn ich mich nun scheiden ließe, ab wann gilt der Ausgleich der Rentenpunkte? Zeitpunkt der Trennung ( über Steuerklasse nachweisbar) oder Einreichen der Scheidung? mit freundlichen Grüßen

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Ehezeit endet zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vorausgeht. Ein Scheidungsantrag wird rechtshängig, wenn er vom Familiengericht dem Antragsgegner (Ehegatte) zugestellt wird. Bei langer Trennungszeit bzw. ungleichem Vermögenserwerb kann das Familiengericht den Versorgungsausgleich auch beschränken. Dies prüft und legt das Familengericht im Verfahren über den Versorgungsausgleich fest.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Wenn Sie sich einig sind, wäre ein Ehevertrag im Sinne des § 1408 BGB ein hilfreiches Mittel. Denkbar ist auch ein Verzicht des Versorgungsausgleichs im Zuge der Scheidung. Hier sollte aber zur Beratung ein Rechtsanwalt, der im Scheidungsverfahren ohnehin verpflichtend ist, herangezogen werden.

8 Antworten

Haseam 25.08.2008 | 11:50
Aus heutiger Sicht (Gesetzesänderungen sind in Arbeit) ist das Ende der Ehezeit = Monat Zustellung Antrag auf Scheidung beim Antragsgegner maßgebend.
Staatsdieneram 25.08.2008 | 12:20
Liebe Maler, liebe/r Hase! Die Ehezeit i.S.d. Versorgungsausgleichs ergibt sich aus § 1587 Abs. 2 BGB: 'Als Ehezeit im Sinne der Vorschriften über den Versorgungsausgleich gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht.' Hoffentlich sind alle mit Stil, Form und Aussage zufrieden!
Staatsdieneram 25.08.2008 | 12:27
Lieber Hase, nicht ganz (Ende des Monats vor der Zustellung an den Antragsgegener!) - guckst Du meinen Folgeeintrag!
Maleram 25.08.2008 | 14:20
Danke. Damit obliegt es dann offensichtlich ganz dem Familiengericht, wie letztendlich mit dem Versorgungsausgleich und der langen Trennungszeit verfahren wird. Eine frühere Scheidung wäre klüger gewesen, zumal keiner irgendwelche Ansprüche gegenüber dem anderen erhebt. Ein Verzicht scheint ja per Gesetz ausgeschlossen zu sein.
pro-fess-oram 25.08.2008 | 15:23
Nicht so schnell aufgeben, ich stand vor dem gleichen Problem. Wenn sich beide einig sind, kann ein Ehevertrag nach § 1408 BGB geschlossen werden, mit dem auch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden kann. Fragen Sie doch einen Notar!!
pro-fess-oram 25.08.2008 | 15:28
§ 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern. (2) In einem Ehevertrag können die Ehegatten durch eine ausdrückliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen. Der Ausschluss ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird.
Maleram 25.08.2008 | 15:45
Danke! Mit der Möglichkeit hatte ich nicht gerechnet und da wir uns völlig einig sind, sollte das kein Problem sein.
Maxam 25.08.2008 | 20:14
Dann sollten Sie aber Absatz 2 beachten und mit der Scheidung noch warten.... ;-)
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