Ich lebe seit 15 Jahren von meinem Mann getrennt, davor haben wir 5 Jahre in einer Ehe zusammengelebt. Ich habe fest angestellt immer deutlich mehr als mein freiberuflicher tätiger Mann ( mit privater REntenvorsorge) verdient. Wenn ich mich nun scheiden ließe, ab wann gilt der Ausgleich der Rentenpunkte? Zeitpunkt der Trennung ( über Steuerklasse nachweisbar) oder Einreichen der Scheidung?
mit freundlichen Grüßen
Aus heutiger Sicht (Gesetzesänderungen sind in Arbeit) ist das Ende der Ehezeit = Monat Zustellung Antrag auf Scheidung beim Antragsgegner maßgebend.
Liebe Maler,
liebe/r Hase!
Die Ehezeit i.S.d. Versorgungsausgleichs ergibt sich aus § 1587 Abs. 2 BGB:
'Als Ehezeit im Sinne der Vorschriften über den Versorgungsausgleich gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht.'
Hoffentlich sind alle mit Stil, Form und Aussage zufrieden!
Lieber Hase,
nicht ganz (Ende des Monats vor der Zustellung an den Antragsgegener!) - guckst Du meinen Folgeeintrag!
Die Ehezeit endet zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vorausgeht. Ein Scheidungsantrag wird rechtshängig, wenn er vom Familiengericht dem Antragsgegner (Ehegatte) zugestellt wird. Bei langer Trennungszeit bzw. ungleichem Vermögenserwerb kann das Familiengericht den Versorgungsausgleich auch beschränken. Dies prüft und legt das Familengericht im Verfahren über den Versorgungsausgleich fest.
Danke.
Damit obliegt es dann offensichtlich ganz dem Familiengericht, wie letztendlich mit dem Versorgungsausgleich und der langen Trennungszeit verfahren wird. Eine frühere Scheidung wäre klüger gewesen, zumal keiner irgendwelche Ansprüche gegenüber dem anderen erhebt. Ein Verzicht scheint ja per Gesetz ausgeschlossen zu sein.
Nicht so schnell aufgeben, ich stand vor dem gleichen Problem. Wenn sich beide einig sind, kann ein Ehevertrag nach § 1408 BGB geschlossen werden, mit dem auch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden kann. Fragen Sie doch einen Notar!!
§ 1408
Ehevertrag, Vertragsfreiheit(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.
(2) In einem Ehevertrag können die Ehegatten durch eine ausdrückliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen. Der Ausschluss ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird.
Danke!
Mit der Möglichkeit hatte ich nicht gerechnet und da wir uns völlig einig sind, sollte das kein Problem sein.
Dann sollten Sie aber Absatz 2 beachten und mit der Scheidung noch warten.... ;-)