Guten Morgen Fragende,
Grundlage für die Berechnung der Rente wegen Erwerbsminderung waren zunächst alle Entgeltpunkte, inklusive der Entgeltpunkte, die sich aufgrund der Hochrechnung bis zur Vollendung Ihres 62. Lebensjahres ergeben (sog. Zurechnungszeit). Für die Hochrechnung erhalten Sie einen Durchschnittswert Ihrer Entgeltpunkte des bisherigen Versicherungslebens. Von dieser hochgerechneten Rente wird der Abschlag von 10,8 % abgezogen (sog. verminderter Zugangsfaktor) und bei teilweiser Erwerbsminderung die Rente halbiert (sog. Rentenartfaktor 0,5). Aufgrund Ihres Hinzuverdienstes kann es zu einem Ruhen der Rente kommen.
Bei der Berechnung der Altersrente, werden erneut alle Entgeltpunkte des Versicherungslebens bestimmt, auch aus den Beiträgen, die während des Bezugs der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt wurden. Für die Zeit bis zum 62. Lebensjahr (Rentenbezugszeit) erhalten Sie dabei mindestens den Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus allen Zeiten.
Der Abschlag für die Hälfte der Entgeltpunkte, die bereits Grundlage für die Berechnung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, bleibt bestehen.
Sie sehen, dass ist leider etwas kompliziert. Es lässt sich hier nicht bestimmen, wie hoch Ihre Altersrente sein wird. Es ist vom Grundsatz jedoch so, weil Sie eine "halbe Rente" erhalten (Rentenartfaktor 0,5), dürfen Sie in etwa mit der doppelten Rente im Alter rechnen.