KSC hat recht. Sofern Sie erst ab 2002 verheiratet waren, dann würde die W-Rente nur 55 Prozent der Erwerbsminderungsrente betragen, die sich allerdings um einen Zuschlag bei den persönlichen Entgeltpunkten für die Dauer der Erziehung eines Kindes durch die Witwe bis zu dessen Vollendung des dritten Lebensjahres erhöhen kann (§ 78 SGB VI).
Allerdings könnte es sein, dass Sie, sofern Sie noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet haben, nur einen Anspruch auf kleine Witwenrente haben. Diese beträgt lediglich 25 Prozent der Erwerbsminderungsrente und der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, indem der Versicherte verstorben ist.
Vor dem 45 Lebensjahr besteht nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die Möglichkeit große W-Rente zu beziehen. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn Sie ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen oder selbst erwerbsgemindert sind.
Da uns hierzu keine näheren Angaben vorliegen, wäre der Bescheid des Rentenversicherungsträgers abzuwarten oder aber Sie vereinbaren vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle zur individuellen Abklärung Ihrer Situation. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.