Meine Mutter (*1958) möchte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen.
Sie hat jedoch die Wartezeit noch nicht ganz erfüllt. Es fehlen mindestens 9 Monate. Um jedoch außerdem Anspruch auf eine Erhöhung der Entgeltpunkte aus geringem Arbeitsentgelt vor dem 1.1.1992 auf einen Mindestwert gemäß § 262 SGB VI zu haben, fehlen ihr noch 11 Monate, weil sie zwei Wartezeitmonate aus (versicherungsfreier) geringfügiger Beschäftigung hat, die hierbei ja nicht mitzählen. Alle anderen Zeiten scheinen genauso gezählt zu werden wie für die Wartezeit der Schwerbehindertenrente, soweit ich weiß?
Ein Antrag auf freiwillige Versicherung (für die Dauer von 11 Monaten, von Januar bis November 2020) ist gestellt worden, aber noch in Bearbeitung.
Sie muss also vermutlich bis November noch freiwillige Beiträge zahlen, um sowohl den Anspruch auf die Schwerbehindertenrente als auch auf die Anwendung der Mindestentgeltpunkte-Regelung zu haben.
Wann soll sie nun den Rentenantrag stellen und was ist hierbei noch zu beachten?
Ich meine, in einem Rechtskommentar gelesen zu haben, dass die Regelung nach § 262 SGB VI nur zur Anwendung kommt, wenn die Voraussetzungen schon zum Zeitpunkt der Antragsstellung(!) erfüllt sind. Wenn sie nun aber den Antrag empfehlungsgemäß drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn, also wohl im August(oder September?) stellt, sind ja die Voraussetzungen noch nicht ganz erfüllt.
Sollte sie den Rentenantrag also vielleicht besser rückwirkend stellen, also z.B. erst im Januar 2021, damit alles korrekt berechnet wird, und auch Mindestentgeltpunkte anerkannt werden?
Diese müssten bei Erfüllung der Wartezeit auf jeden Fall berechnet werden, ich habe eine Proberechnung vorgenommen, nachdem die Grenze vom Durchschnitt in Höhe 0,0625 Entgeltpunkten je Monat aus vollwertigen Pflichtbeiträgen deutlich unterschritten wird.
Vielen Dank für ihre Hilfe.
Ich möchte noch erwähnen, dass die um Mindestentgeltpunkte zu erhöhenden Beitragszeiten sich überwiegend aus nach dem Fremdrentengesetz anerkannten Zeiten zusammensetzen.
Außerdem liegt der geplante Rentenzeitpunkt "zwischendrin", d.h. es sind noch 5,3% Abschläge von der Rente abzuziehen.