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Experten-Antwort

Rentenantrag Arbeitgeber

von sira09.07.2019 | 17:31
157 Ansichten
5 Antworten

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Ich habe Ende Juni 2019 Rentenantrag für besonders langjährige Arbeitnehmer ohne Hochrechnung beantragt. Wird der Arbeitgeber seitens der Rentenversicherung hiervon zeitnah unterrichtet?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 10.07.2019 | 08:35

Hallo sira,

W*lfgang hat bereits erläutert, welche Konsequenzen es bei der Deutschen Rentenversicherung hat. Sie hatten geschrieben, dass sie keine Hochrechnung haben wollten. Wie W*lfgang erläuterte, wartet nun die Rentenversicherung ab, wann die letzte Meldung des Arbeitgebers erfolgt, damit die Rente festgestellt werden kann. Die Rentenversicherung informiert Ihren Arbeitgeber also NICHT, dass sie beabsichtigen, ihr Beschäftigungsverhältnis zu beenden, falls Ihre Frage in diese Richtung abzielte.

Ansonsten haben Sie 2 Möglichkeiten, dass die Rentenversicherung zeitnah einen Bescheid erstellt:

1. Sie geben Ihrem Arbeitgeber Bescheid, dass er so schnell wie möglich die letzte Entgeltmeldung abgeben soll.

2. Sie könnten Ihren zuständigen Sachbearbeiter bei der Rentenversicherung kontaktieren, und sehr nett darum bitten, ob er die Rente auch schon ohne diese letzte Meldung feststellen kann. Ggfls. wird dann eine Neuberechnung der Rente erfolgen, wenn die letzte Entgeltmeldung dann tatsächlich vorliegt.

4 Antworten

W°lfgangam 09.07.2019 | 19:49
Hallo Sira, im Rentenantrag wird erläutert, was bei Nichtwahl der Hochrechnung folgt: "[X] Eine Hochrechnung soll unterbleiben (die Meldung zum Beschäftigungsende bitte abwarten)." Wenn der AG trödelt, dauert es halt ein wenig länger: https://www.gesetze-im-internet.de/de_v/__8.html Ist die erfolgte Meldung korrekturbedürftig, dann vielleicht noch mal 4 Wochen hintendran. Wenn's dumm läuft, stehen Sie erst mal 3 Monate ohne Rente da, bis die Nachzahlung eintrudelt. Selbst die Wahl der Hochrechnung sichert nicht zwingend den rechtzeitigen Zahlungsbeginn zu - sind aber Ausnahmefälle! ...Kranken-/Arbeitslosengeld, Pflegetätigkeit, parallele Beschäftigung/Minijob im Hochrechungszeitraum – alle 3 Monate oder besser noch teilweise. Noch viel besser, das MA-Team ist durch Krankheit /Urlaub /offene Stellen auf die 'Putzfrau' reduziert, die nur um den Antragsberg gewissenhaft drumrum kärchern kann ;-) Sollte Ihnen bei Rentenantragsaufnahme explizit erläutert worden sein, welche Vor-/Nachteile beide Varianten haben. Gruß w.
Valzuun am 10.07.2019 | 16:24
Letzteres wäre zwar nett, gleichzeitig aber rechtswidrig, da gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschluss verstoßen wird. Dann doch besser der Vorschuss...
Paragraph 42 Sgb Iam 10.07.2019 | 20:51
Meinen Sie mit "Vorschuss" Paragraph 42 SGB I? Und wo steht das Verbot zum vorzeitigen Verfahrensabschluss im Gesetz? Das würde ich gerne nachlesen. Danke im voraus.
Valzuunam 11.07.2019 | 08:45
Das ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz § 20 Abs. 2 SGB X. Das hat das BSG in der Entscheidung B 5 R 8/12 R ausdrücklich so klargestellt; wer nicht das ganze Urteil lesen will: Randnumner 20. Und mit Vorschuss meine ich tatsächlich den -in diesem Zusammenhang zu recht ungeliebten- § 42 SGB I.
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