Hallo,
ich habe bei einer Rentenberatung im April 2016 die Mitteilung erhalten, dass ich bereits ab Februar 2016 die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt habe. Daraufhin habe ich den Rentenantrag gestellt. Ich werde im Juli 2016 64 Jahre, möchte aber noch bis 65 Jahre arbeiten. Da mein Verdienst auch zu hoch für eine Teilrente ist, bekomme ich natürlich keine Rente. Bekomme ich trotzdem einen Rentenbescheid mit der derzeit ermittelten Rentenhöhe? Wird diese ermittelte Rente schon in die Rentenerhöhung am 01.07.2016 mit einbezogen?
Muss ich die Rente/Teilrente neu beantragen, wenn mein Verdienst unter einen Wert fällt der eine Renten- oder Teilrentenzahlung möglich macht. Oder reicht es wenn ich dann nur das Formblatt R230 (Erklärung zum Hinzuverdienst) Einsende und dadurch einen Rentenbezug beantrage.
Danke schon mal für die Antwort. Weitere Fragen werde ich gerne beantworten.
Mfg
bokugel
Wenn alle Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden, besteht kein Rentenanspruch. Nehmen Sie den Rentenantrag mit dem Hinweis auf die weitere Beschäftigung zurück, andernfalls ist der aktuelle Antrag abzulehnen.
Da Sie einen Antrag gestellt haben, ist auch ein Bescheid zu erteilen. Dabei wird es sich um einen Ablehnungsbescheid handeln, in welchem nicht stehen wird "Sie bekommen von uns nicht 1500 EUR Rente", sondern eher so etwas wie "Da sämtliche Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden, haben Sie keinen Rentenanspruch"
Als Zahlen werden Sie darin vermutlich höchstens die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen finden, nicht aber eine mögliche Rentenhöhe.
Im Gegensatz zu Renten wegen (teilweiser) Erwerbsminderung, wo der Rentenanspruch dem Grunde nach bestehen bleibt und die Rente lediglich wegen der überschrittenen Hinzuverdienstgrenze nicht gezahlt wird, besteht im Falle des Überschreitens aller Grenzen bei Altersrenten gar kein Rentenanspruch. Eine Altersrente ist daher komplett neu zu beantragen, die Anspruchsvoraussetzungen sind zum neuen Rentenbeginn vollständig neu zu prüfen (was z. B. bei Renten für schwerbehinderte Menschen problematisch werden könnte, wenn keine Schwerbehinderung mehr vorliegt - was aber laut Schilderung bei Ihnen nicht zutrifft)